Skip to main contentWir haben unsere Ads-API-Vereinbarung aktualisiert. Die folgenden Änderungen treten am 23. Februar 2025 in Kraft.
Vereinbarung über X Ads-Produkte und -Dienstleistungen
Gültig ab: 23. Februar 2025
Diese Vereinbarung über X Ads-Produkte und -Dienstleistungen (die „Vereinbarung“) wird geschlossen zwischen der in dem von dieser juristischen Person (oder ihrem bevollmächtigten Vertreter) bei X eingereichten Antragsformular für das „X Ads API Program“ bezeichneten juristischen Person (nachfolgend „Unternehmen“) und X Corp., wenn das Unternehmen außerhalb der Europäischen Union, der EFTA-Staaten oder des Vereinigten Königreichs ansässig ist, einschließlich wenn Ihr Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig ist, oder X Internet Unlimited Company, wenn das Unternehmen in der Europäischen Union, den EFTA-Staaten oder dem Vereinigten Königreich ansässig ist, jeweils im eigenen Namen und im Namen ihrer verbundenen Unternehmen (wie unten definiert) (in beiden Fällen „X“), und regelt den Zugriff des Unternehmens auf die Werbeprodukte (wie unten definiert) sowie deren Nutzung. Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet „Verbundenes Unternehmen“ jede andere juristische Person, die X unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, von X kontrolliert wird oder gemeinsam mit X unter einheitlicher Kontrolle steht.
BITTE LESEN SIE DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG SORGFÄLTIG, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG ALLER DIESER VEREINBARUNG BEIGEFÜGTEN ANLAGEN SOWIE ALLER NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN ODER VERLINKTEN BEDINGUNGEN, DIE HIERMIT BESTANDTEIL DIESER VEREINBARUNG SIND. DURCH ANKLICKEN DES KÄSTCHENS MIT DER AUFSCHRIFT „Yes, I Agree“ UND KLICKEN AUF „SUBMIT“ (ODER EINER „Yes, I Agree“ ENTSPRECHENDEN FORMULIERUNG, ZUM BEISPIEL „I Accept“) ODER DURCH NUTZUNG DER X-MATERIALIEN ERKLÄRT DAS UNTERNEHMEN, DASS ES DIESE VEREINBARUNG GELESEN HAT UND DASS ES SICH VERPFLICHTET, DIE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG EINZUHALTEN UND AN SIE GEBUNDEN ZU SEIN. WENN DAS UNTERNEHMEN NICHT DAMIT EINVERSTANDEN IST, AN DIESE VEREINBARUNG GEBUNDEN ZU SEIN, DARF ES KEINEN ZUGRIFF AUF DIE X-MATERIALIEN NEHMEN ODER DIESE ANDERWEITIG NUTZEN. DIESE VEREINBARUNG TRITT ZU DEM FRÜHEREN DER FOLGENDEN ZEITPUNKTE IN KRAFT: (I) DEM DATUM, AN DEM DAS UNTERNEHMEN „Yes, I Agree“ ANKLICKT UND AUF „SUBMIT“ KLICKT, UM DIESE VEREINBARUNG ANZUNEHMEN, ODER (II) DEM ERSTEN DATUM, AN DEM DAS UNTERNEHMEN AUF DIE X-MATERIALIEN ZUGREIFT („WIRKSAMKEITSDATUM“). WENN UND SOWEIT DER ANTRAG DES UNTERNEHMENS AUF ZUGANG ZU UND NUTZUNG DER X-MATERIALIEN JEDOCH VON X (NACH ALLEINIGEM UND ABSOLUTEM ERMESSEN) NICHT GENEHMIGT WIRD, IST DIESE VEREINBARUNG NULL UND NICHTIG UND ENTFALTET KEINE WIRKUNG. WENN SIE ALS NATÜRLICHE PERSON DAS UNTERNEHMEN VERTRETEN, BESTÄTIGEN, ERKLÄREN UND GEWÄHRLEISTEN SIE, DASS SIE (A) DIESE VEREINBARUNG GELESEN UND VERSTANDEN HABEN, (B) DIE ENTSPRECHENDE VERTRETUNGSMACHT HABEN, DIESE VEREINBARUNG IM NAMEN DES UNTERNEHMENS ANZUNEHMEN, UND (C) IM NAMEN DES UNTERNEHMENS DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG ZUSTIMMEN. SIE DÜRFEN DIE X-MATERIALIEN NICHT NUTZEN UND DÜRFEN DIESER VEREINBARUNG NICHT ZUSTIMMEN, WENN SIE NICHT DIE RECHTLICHE BEFUGNIS HABEN, DAS UNTERNEHMEN ZU BINDEN, NICHT VOLLJÄHRIG SIND ODER AUS ANDEREN GRÜNDEN KEINEN RECHTSWIRKSAMEN VERTRAG MIT X SCHLIESSEN KÖNNEN, ODER WENN IHNEN DIE NUTZUNG ODER DER ERHALT DER X-MATERIALIEN NACH GELTENDEM RECHT UNTERSAGT IST.
1. Einführung; Umfang; Individuelle Produktbedingungen.
1.1 Einführung. X unterhält, betreibt und bietet eine Suite von Produkten und Dienstleistungen an, die verschiedene Funktionen für die Werbepartner von X ermöglichen. Die spezifischen Produkte, Dienstleistungen und Programme (jeweils ein „Individuelles Produkt“), die diese Funktionen ermöglichen oder damit in Zusammenhang stehen, sind: (i) das X Ads API-Programm (wie in Anlage A näher beschrieben) und (ii) das Programm für benutzerdefinierte Zielgruppen von X (wie in Anlage B näher beschrieben). Zusammen werden diese Individuellen Produkte hierin als die „Ads‑Produkte“ bezeichnet. Diese Vereinbarung regelt die Nutzung der Ads‑Produkte insgesamt sowie der Individuellen Produkte jeweils für sich. Zudem gelten, soweit das Unternehmen am Programm „X Marketing Partner“ („TMP“) in Verbindung mit einem unter dieser Vereinbarung erfassten Ads‑Produkt teilnimmt, die in Anlage C dargelegten Bedingungen für das Unternehmen.
1.2 Umfang. Vorbehaltlich dieser Vereinbarung darf das Unternehmen während der Laufzeit auf die spezifischen Individuellen Produkte zugreifen und diese nutzen, zu denen X dem Unternehmen Zugang gewährt oder bereitgestellt hat. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, eines oder alle Individuellen Produkte zu nutzen, zu denen X dem Unternehmen Zugang gewährt oder bereitgestellt hat, und X ist nicht verpflichtet, dem Unternehmen die Nutzung von und/oder den Zugang zu einem bestimmten Individuellen Produkt oder einer Funktion der Ads‑Produkte zu gewähren (oder weiterhin zu gewähren). X kann die Nutzung von und/oder den Zugang zu einem bestimmten Individuellen Produkt oder zu einer beliebigen Funktion davon jederzeit nach alleinigem Ermessen gewähren oder verweigern. Soweit das Unternehmen auf eine Funktion der Ads‑Produkte zugreift oder diese nutzt, unterliegen ein solcher Zugriff bzw. eine solche Nutzung den Bedingungen dieser Vereinbarung. Zur Klarstellung: Diese Vereinbarung regelt ausschließlich die Nutzung der hierin beschriebenen Ads‑Produkte durch das Unternehmen. Der Zugriff und die Nutzung von Daten, Inhalten oder anderen Materialien durch das Unternehmen, die X dem Unternehmen (direkt oder indirekt) im Rahmen einer separaten Vereinbarung und/oder in Verbindung mit einem separaten X‑Programm bereitstellt, unterliegen vollständig den Bedingungen einer solchen separaten Vereinbarung und/oder eines solchen Programms (und nicht den Bedingungen dieser Vereinbarung), sofern nicht anders schriftlich zwischen X und dem Unternehmen vereinbart.
1.3 Individuelle Produktbedingungen. Jedes Individuelle Produkt kann spezifische Bedingungen enthalten, die zusätzlich zu und unbeschadet der Bedingungen dieser Vereinbarung gelten, soweit das Unternehmen auf das jeweilige Individuelle Produkt zugreift oder es nutzt. Der Zugriff des Unternehmens auf ein bestimmtes Individuelles Produkt und/oder die zugehörigen X‑Materialien (wie unten definiert) setzt die Annahme und Einhaltung der Individuellen Produktbedingungen sowie etwaiger technischer Beschränkungen für den Zugriff, die Aufrufe und die Nutzung der Individuellen Produkte durch das Unternehmen voraus. Die Individuellen Produktbedingungen sind dieser Vereinbarung als Anlage A und Anlage B beigefügt. X kann solche Richtlinien oder Bedingungen für Individuelle Produkte nach eigenem, alleinigem Ermessen festlegen und ändern, wie in Abschnitt 15.15 unten dargelegt.
2.1 „Kampagne“ bezeichnet eine Werbekampagne für Desktop, mobile Websites oder mobile Anwendungen oder einen Teil davon.
2.2 „Kunde“ bezeichnet einen X-Werbetreibenden (der ebenfalls Kunde des Unternehmens ist), der eines (1) oder mehrere der Ads-Produkte nutzt, jeweils vorbehaltlich der Genehmigung durch X.
2.3 „Unternehmenskennzeichen“ bezeichnet den Namen des Unternehmens sowie alle Unternehmenslogos, Marken und/oder Dienstleistungsmarken, die vom Unternehmen X zur Nutzung im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellt oder anderweitig für die Nutzung durch X autorisiert wurden.
2.4 „Unternehmensmaterialien“ bezeichnet alle Unternehmensdaten, Liefergegenstände oder vom Unternehmen über die Ads-Produkte an X bereitgestellten nutzergenerierten Inhalte.
2.5 „Unternehmensdienst“ bezeichnet die Websites, Anwendungen und sonstigen Angebote des Unternehmens, die X-Materialien oder Teile davon anzeigen oder anderweitig verwenden.
2.6 „Daten“ bezeichnet Metriken, Daten und alle sonstigen Informationen und/oder Inhalte, die X dem Unternehmen zur Verfügung stellt, einschließlich aller Ergebnisse, Nutzungsstatistiken, Daten oder sonstigen Informationen (aggregiert oder anderweitig), die aus der Analyse oder Nutzung des Vorstehenden abgeleitet werden.
2.7 „Endbenutzer“ bezeichnet eine Mitarbeiterin, einen Mitarbeiter oder eine autorisierte Vertretung eines Kunden, die bzw. der die Ads-Produkte im Namen dieses Kunden nutzt.
2.8 „Kennzeichen“ bezeichnet die X-Kennzeichen und/oder Unternehmenskennzeichen, je nach Fall (basierend auf dem Kontext).
2.9 „Materialien“ bezeichnet X-Materialien und/oder Unternehmensmaterialien, je nach Fall (basierend auf dem Kontext).
2.10 „Personenbezogene Daten“ bezeichnet Daten, die sich auf eine lebende Person beziehen, die entweder anhand der Daten selbst oder anhand der Daten in Verbindung mit anderen Informationen identifiziert ist oder identifiziert werden kann, die sich im Besitz des Verantwortlichen befinden oder voraussichtlich in dessen Besitz gelangen.
2.11 „X Ads“ bezeichnet die Werbeprodukte und -dienste von X, einschließlich der Schaltung von Anzeigen im X Network.
2.12 „X Code“ bezeichnet von X entwickelten und dem Unternehmen bereitgestellten Computercode, der (mindestens) einen X-Server aufruft.
2.13 „X-Kennzeichen“ bezeichnet den Namen von X sowie alle X‑Logos, Marken und/oder Dienstleistungsmarken, die von X dem Unternehmen zur Nutzung im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellt oder anderweitig für die Nutzung durch das Unternehmen autorisiert wurden.
2.14 „X-Materialien“ bezeichnet alle von X generierten X‑Daten, Liefergegenstände oder nutzergenerierten Inhalte (einschließlich deren Ableitungen) sowie alle von X generierten, erhobenen oder entwickelten X‑Daten, Liefergegenstände oder nutzergenerierten Inhalte (einschließlich deren Ableitungen) oder solche, die dem Unternehmen von X gemäß dieser Vereinbarung bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, einschließlich aller Daten, die aus der Partnerschaft des Unternehmens mit X abgeleitet werden, darauf basieren oder daraus entstehen, sowie aller gerätebezogenen Daten und sämtlicher Konversions‑, Engagement‑, Tracking‑ oder Targeting‑Daten, die das Unternehmen oder ein von X genehmigter Dritter aus oder im Zusammenhang mit den X‑Werbekampagnen des Unternehmens sammelt, ableitet, erschließt oder erhält. Zur Klarstellung und ohne Einschränkung umfasst „X‑Materialien“ die X Ads API (wie in Anlage A definiert), X Code, Daten, die Ads‑Produkte sowie jede X‑Benutzer‑ID, die zur Erstellung einer Custom Audience (unten definiert) verwendet wird.
2.15 „X Network“ bezeichnet das Netzwerk von Werbekanälen, einschließlich aller Formen von Medien, Anwendungen und Geräten, über die X Anzeigen verbreiten kann, in jedem Medium, das derzeit bekannt ist oder künftig entwickelt wird.
2.16 „X Marketing Partners Program“ bezeichnet das von X angebotene Partnerschafts- und Branding-Programm, wie näher in Anlage C beschrieben.
2.17 „X‑Dienst“ bezeichnet: (i) Echtzeit‑Inhalts‑ und Informationsdienste, die von X betrieben werden, (ii) die Technologien und Systeme, die solche Dienste ermöglichen, wozu zusammenfassend die Verbraucher‑ und Werbeprodukte und ‑dienste gehören, die derzeit von X oder auf dessen Websites bereitgestellt werden, sowie von X gehaltene, betriebene und/oder kontrollierte mobile Anwendungen und soziale Plug‑ins und APIs, einschließlich, ohne Einschränkung, des Measurement Code, etwaiger HTML‑Tags oder anderer Codes, Internetportale, Dashboards, Systeme und Analysetools und zugehöriger Dienste, und (iii) alle anderen von X und seinen verbundenen Unternehmen angebotenen Produkte oder Dienste, einschließlich (ohne Einschränkung und nur beispielhaft) der X Audience Platform und Data & Enterprise Solutions.
3. X Ads-/Kampagnenverwaltung; Haftungsübernahme.
3.1 X Ads-/Kampagnenverwaltung. Das Unternehmen kann Zugriff auf ein oder mehrere Einzelprodukte haben, die es dem Unternehmen nach eigenem Ermessen und/oder auf Anweisung seiner Kunden ermöglichen, X Ads im X Network zu optimieren, zu ändern, zu verwalten, zu starten oder zu steuern oder anderweitig Entscheidungen zur Anzeigenverwaltung und -ausrichtung zu treffen (nachfolgend „Kampagnenverwaltung“). Greift das Unternehmen auf solche Einzelprodukte zu oder nutzt es diese, gilt: (a) Das Unternehmen muss unverzüglich alle Werbematerialien bereitstellen, die es im X Network zu veröffentlichen beabsichtigt; und (b) das Unternehmen ermächtigt X, die Werbematerialien des Unternehmens und/oder des Kunden auf sämtlichen Inhalten oder Properties zu platzieren, die über das jeweilige Einzelprodukt verfügbar sind, unabhängig davon, ob solche Inhalte oder Properties im X Network oder über einen Dritten bereitgestellt werden. Das Unternehmen wird die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen vom jeweiligen Kunden einholen, damit das Unternehmen solche Werbematerialien im Namen dieses Kunden verwenden kann. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, ein Einzelprodukt zu verwenden, das Kampagnenverwaltung ermöglicht; nutzt das Unternehmen jedoch solche Produkte, Dienste oder Funktionen, übernimmt das Unternehmen hiermit sämtliche Risiken und akzeptiert jede Verantwortung und Haftung, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kampagnenverwaltung des Unternehmens ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Zielgruppenerstellung und -auswahl, Eingabefehler, Auswahl von Taktiken sowie zugehörige Inventar-, Daten- und sonstige Drittpartei-Kosten; (ii) Properties, auf die durch vom Unternehmen bereitgestellte Anzeigen verwiesen wird (z. B. Landingpages), sowie etwaige Weiterleitungen davon; (iii) auf jeglichen Landingpages beworbene Dienste und Produkte; und (iv) alle zugehörigen Unternehmensmaterialien, einschließlich, ohne Einschränkung, der an X bereitgestellten Werbematerialien, Technologie und/oder Creatives. Das Unternehmen erkennt hiermit an und stimmt zu, dass X keine Verantwortung oder Haftung im Zusammenhang mit der Kampagnenverwaltung des Unternehmens trägt. Unbeschadet des Vorstehenden ist X nicht verantwortlich, und das Unternehmen allein verantwortlich, für die Schulung des Personals des Unternehmens in der Kampagnenverwaltung und der Funktionalität der Ads-Produkte.
3.2 Bindung der Kunden an diese Bedingungen; Haftungsübernahme. Wenn das Unternehmen die Ads-Produkte (oder Bestandteile davon, einschließlich durch Kampagnenverwaltung) im Namen von Kunden oder sonstigen Dritten verwendet oder darauf zugreift, sichert das Unternehmen zu, dass es: (i) befugt ist, im Namen solcher Kunden oder sonstiger Dritter zu handeln, und solche Kunden oder sonstige Dritte an die geltenden Our Policies (wie in Abschnitt 6 unten definiert), einschließlich des anwendbaren X Master Services Agreement („MSA“), gebunden hat, das sämtliche vom Unternehmen getätigten Käufe von X Ads regelt, sowie an die Bestimmungen dieser Vereinbarung, die für den Zugriff auf und die Nutzung der jeweiligen Ads-Produkte (oder Bestandteile davon) gelten; und (ii) für deren Einhaltung verantwortlich ist und für deren Verstöße haftet.
4.1 Direkte Datenerhebung. Das Unternehmen sichert zu und gewährleistet, dass (i) für den Fall, dass das Unternehmen Daten direkt von Nutzerinnen und Nutzern erhebt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, auf oder über den Unternehmensdienst), es diesen Nutzerinnen und Nutzern eine rechtlich ausreichende Information bereitgestellt hat (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, durch gut sichtbare Veröffentlichung einer rechtlich ausreichenden Datenschutzerklärung auf allen Websites, mobilen Anwendungen und anderen Diensten, über die Daten von Nutzerinnen und Nutzern erhoben und/oder X zur Verfügung gestellt werden), die allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften entspricht, offenlegt, dass Dritte Informationen über die Aktivitäten der Nutzerinnen und Nutzer auf oder über die betreffenden Websites, mobilen Anwendungen und anderen Dienste (z. B. beim Browsen oder Einkaufen) für interessenbasierte Werbezwecke erheben, und den Nutzerinnen und Nutzern rechtlich ausreichende Hinweise gibt, wie sie der interessenbasierten Werbung widersprechen bzw. sich von dieser abmelden können; (ii) es alle gesetzlich erforderlichen informierten Einwilligungen dieser Nutzerinnen und Nutzer eingeholt hat, einschließlich hinsichtlich der Verwendung von Cookies und/oder Tracking‑Pixeln durch das Unternehmen im Zusammenhang mit dieser Datenerhebung; und (iii) die Unternehmensmaterialien keine Daten enthalten oder sich auf solche beziehen und jegliche Zielgruppendaten, die vom Unternehmen X bereitgestellt, zugänglich gemacht oder in X importiert werden, keine Daten enthalten oder sich auf solche beziehen, die Nutzerinnen oder Nutzer bzw. betroffene Personen betreffen, die von einer Opt‑out‑Option für interessenbasierte Werbung Gebrauch gemacht haben.
4.2 Personenbezogene Daten. Das Unternehmen sichert zu und gewährleistet, dass es X‑Materialien weder direkt noch indirekt mit personenbezogenen Daten oder mit Kennungen verknüpfen oder kombinieren wird oder dies zu versuchen, die selbst direkt oder indirekt mit personenbezogenen Daten in Verbindung stehen. Darüber hinaus wird das Unternehmen angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass X‑Materialien mit personenbezogenen Daten verknüpft werden (weder direkt noch durch Herleitung).
4.3 Datenschutz-Compliance. Das Unternehmen sichert zu und gewährleistet, dass (i) es X keine Unternehmensmaterialien bereitstellen wird, die sich auf sensible Informationen beziehen, einschließlich der mutmaßlichen oder tatsächlichen Begehung einer Straftat, Gesundheit, negative finanzielle Lage oder Situation, politische Zugehörigkeit oder Überzeugungen, rassische oder ethnische Herkunft, religiöse oder philosophische Zugehörigkeit oder Überzeugungen, Sexualleben oder Gewerkschaftszugehörigkeit, oder die von Websites, mobilen Anwendungen oder anderen Diensten erhoben wurden, bei denen das angebotene Produkt, die Nachricht oder der Dienst nach den Werberichtlinien von X (https://business.x.com/en/help/ads-policies) verboten ist, und (ii) es (1) X keine Unternehmensmaterialien in Bezug auf Kinder unter dreizehn (13) Jahren bereitstellen wird oder (2) X keine Unternehmensmaterialien oder sonstigen Daten von einer Website, einer mobilen Anwendung oder einem Online-Dienst zusenden wird, die bzw. der sich an Kinder richtet, wie im Children’s Online Privacy Protection Act definiert, derzeit in 16 CFR 312. Das Unternehmen erkennt an und stimmt zu, dass es jederzeit die Bedingungen der X Data Processing Addendum einhalten wird, abrufbar unter https://privacy.x.com/en/for-our-partners/global-dpa.
4.4 Daten Dritter. Das Unternehmen sichert zu und gewährleistet, dass, für den Fall, dass das Unternehmen Daten über Nutzerinnen und Nutzer indirekt von einem oder mehreren Dritten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Datenpartner und/oder Werbetreibende, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Kundinnen und Kunden) bezieht, um die Leistungspflichten des Unternehmens gegenüber X im Rahmen dieser Vereinbarung zu erfüllen, es jeden dieser Dritten vertraglich an die in dieser Vereinbarung enthaltenen Anforderungen gebunden hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Anforderungen in diesem Abschnitt 4.
5. Eigentum; Lizenz; Beschränkungen und Einschränkungen.
5.1 Eigentum. Zwischen dem Unternehmen und X behält das Unternehmen sämtliche weltweiten Rechte, Titel und Interessen an den Unternehmensmaterialien, den Unternehmenskennzeichen und dem Unternehmensdienst, ausgenommen etwaige X‑Materialien, X‑Kennzeichen und der X‑Dienst (sowie davon abgeleitete Werke oder Verbesserungen), die darin enthalten sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche diesbezüglichen geistigen Eigentumsrechte. Alle hierin nicht ausdrücklich gewährten Rechte bleiben vorbehalten. Zwischen dem Unternehmen und X besitzt X sämtliche weltweiten Rechte, Titel und Interessen an den X‑Materialien, den X‑Kennzeichen und dem X‑Dienst sowie alle künftigen Verbesserungen, Entwicklungen, Erweiterungen, abgeleiteten Werke und damit verbundenen Rechte, die auf (i) den X‑Materialien, (ii) den X‑Kennzeichen und (iii) dem X‑Dienst basieren, sich darauf beziehen, daraus entstehen oder damit in Zusammenhang stehen, einschließlich in den Fällen, in denen solche Verbesserungen, Entwicklungen, Erweiterungen oder abgeleiteten Werke durch die Nutzung oder Bezugnahme auf Daten, Erkenntnisse, Informationen oder aus Unternehmensmaterialien gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung abgeleitete Erkenntnisse entstehen, oder auf Daten, die sich auf die Werbeaktivitäten des Unternehmens im X‑Dienst beziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche diesbezüglichen geistigen Eigentumsrechte.
5.2 Lizenz an das Unternehmen. Während der Laufzeit (einschließlich einer etwaigen Abwicklungsphase), soweit das Unternehmen die Werbeprodukte nutzt oder Zugriff darauf hat (oder auf irgendeinen Aspekt davon), gewährt X dem Unternehmen hiermit ein beschränktes, lizenzgebührenfreies, nicht exklusives, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares Recht sowie eine Lizenz zur Nutzung und Pflege aller X‑Materialien und X‑Kennzeichen, die X dem Unternehmen im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, ausschließlich, sofern und soweit erforderlich, um die von X dem Unternehmen bereitgestellten oder zugänglich gemachten Werbeprodukte (oder ein Einzelprodukt) zu nutzen, sowie zur Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, jeweils in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung (einschließlich, ohne Einschränkung, der Beschränkungen und/oder Limitierungen für die Nutzung von X‑Materialien). Das Unternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass seine Nutzung der X‑Kennzeichen jederzeit den X‑Markenrichtlinien (nachstehend in Abschnitt 6 definiert) entspricht.
5.3 Lizenz an X. Während der Laufzeit (einschließlich einer etwaigen Abwicklungsphase), sofern das Unternehmen die Werbeprodukte nutzt oder Zugriff darauf hat (oder auf irgendeinen Aspekt davon), gewährt das Unternehmen X ein lizenzgebührenfreies, nicht exklusives, unterlizenzierbares, nicht übertragbares Recht sowie eine Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Anzeige, Pflege, Übertragung, Modifikation, Duplizierung und Übermittlung der Unternehmensmaterialien und der Unternehmenskennzeichen, soweit dies erforderlich ist, um Anweisungen des Unternehmens auszuführen (einschließlich, ohne Einschränkung, durch den Kauf und/oder die Platzierung von Anzeigen auf sämtlichen über das X‑Netzwerk zugänglichen Anzeigeninventaren), um die Werbeprodukte (oder ein Einzelprodukt) zu betreiben und um seine Rechte auszuüben und seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen, jeweils in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung.
5.4 Beschränkungen und Einschränkungen.
5.4.1 X‑Materialien werden dem Unternehmen, und Unternehmensmaterialien werden X, ausschließlich zur Nutzung und/oder Bereitstellung der Werbeprodukte und für jeden anderen Zweck, der ausdrücklich in dieser Vereinbarung gestattet ist, zur Verfügung gestellt.
5.4.2 Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung gestattet oder anderweitig von X und dem Unternehmen im Voraus schriftlich vereinbart, darf das Unternehmen weder selbst noch Dritten (einschließlich Kunden) gestatten, X‑Materialien oder Informationen, Daten oder Erkenntnisse, die aus X‑Materialien abgeleitet wurden, zu nutzen, zu vervielfältigen, zu kopieren, zu modifizieren, abzuleiten und/oder wiederzuverwenden, und zwar zu keinem internen oder externen Zweck (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anzeigen‑Targeting, Anzeigenoptimierung, Remarketing, verhaltensbezogenes Targeting, Retargeting, Redirecting, das Erstellen oder Erweitern in jedweder Weise von Nutzer‑ oder Gerätegruppierungen bzw. ‑segmenten oder das Erstellen oder Ergänzen von Endnutzerprofilen, einschließlich solcher, die mit einer mobilen Gerätekennung oder einem anderen eindeutigen Bezeichner verbunden sind, der mit einem Endnutzer, Computer, Browser oder Gerät verknüpft ist, oder das Umleiten eines Nutzers mit Werbung über Werbenetzwerke oder ‑börsen, Datenhändler oder sonstige Werbe‑ oder Monetarisierungsdienste). Ferner wird das Unternehmen X‑Materialien in keinerlei Weise dafür verwenden, Nutzer zu identifizieren oder re‑identifizieren (einschließlich durch die Kombination von X‑Materialien oder daraus abgeleiteten Daten mit Daten aus Drittquellen).
5.4.3 Das Unternehmen darf keine X‑Materialien (einschließlich, ohne Einschränkung, Computercode, Pixel, Tags oder sonstiger digitaler Produkte, die von X dem Unternehmen bereitgestellt werden) in ein anderes Produkt oder einen anderen Dienst integrieren (außer soweit für die Erfüllung dieser Vereinbarung erforderlich und durch die Bedingungen dieser Vereinbarung gestattet), übersetzen, modifizieren, reverse engineeren oder rückkompilieren, disassemblieren, abgeleitete Werke erstellen oder anderweitig versuchen, Quellcode, zugrunde liegende Ideen oder Algorithmen von X‑Materialien ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von X offenzulegen.
5.4.4 Das Unternehmen wird weder selbst noch einer anderen Partei (einschließlich Kunden) gestatten, Funktionen oder die Funktionalität der X-Materialien zu beeinträchtigen, zu verändern, zu stören oder zu deaktivieren, einschließlich, ohne Einschränkung, jeglicher Mechanismen zur Einschränkung oder Kontrolle der Funktionalität, oder irgendwelche Softwareschutz- oder Überwachungsmechanismen der X-Materialien auszuhebeln, zu umgehen, zu vereiteln, zu entfernen, zu deaktivieren oder anderweitig zu umgehen.
5.4.5 Das Unternehmen wird weder selbst noch einer anderen Partei (einschließlich Kunden) gestatten, die X-Materialien ganz oder teilweise zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, unterzulizenzieren, zu vertreiben, weiterzuvertreiben, zu syndizieren, abgeleitete Werke davon zu erstellen, abzutreten oder anderweitig zu übertragen oder Zugriff darauf zu gewähren, außer wie hierin ausdrücklich gestattet.
5.4.6 Das Unternehmen wird weder selbst noch einer anderen Partei (einschließlich Kunden) gestatten, Eigentumshinweise oder Kennzeichnungen in oder an den X-Materialien zu entfernen oder zu verändern.
5.4.7 Das Unternehmen wird weder selbst noch einer anderen Partei (einschließlich Kunden) gestatten, die X-Materialien im Rahmen eines Servicebüros, einer Vermietung oder als Managed Service bereitzustellen oder anderen Personen oder Organisationen zu gestatten, Links zu den X-Materialien zu erstellen oder die X-Materialien auf einem anderen Server oder einem drahtlosen oder internetbasierten Gerät zu „framen“ oder zu „spiegeln“ oder, falls zutreffend, einem Dritten anderweitig Tokens, Schlüssel, Passwörter oder andere Anmeldedaten für die X-Materialien zur Verfügung zu stellen.
5.4.8 Das Unternehmen wird weder selbst noch einer anderen Partei (einschließlich Kunden) gestatten, die X-Materialien für illegale, unbefugte oder sonstige unzulässige Zwecke zu verwenden.
5.4.9 Das Unternehmen darf weder selbst noch einer anderen Partei (einschließlich Kunden) gestatten, die X-Materialien (einschließlich, ohne Einschränkung, Daten) mit Dritten zu teilen (sei es mündlich oder schriftlich), einschließlich der Kunden oder Geschäftspartner des Unternehmens oder von Unternehmensmitarbeitern, die nicht mit den Ads-Produkten in Zusammenhang stehen, außer wenn und soweit dies hierin ausdrücklich dargelegt ist oder von X vorab schriftlich genehmigt wurde (E-Mail zulässig).
5.4.10 Das Unternehmen darf weder selbst noch einer anderen Partei (einschließlich Kunden) gestatten, X-Materialien mit Unternehmensmaterialien, Daten, Inhalten oder anderen Materialien, die das Unternehmen im Rahmen einer separaten Vereinbarung von X erhalten hat, oder mit beliebigen anderen Drittmaterialien zu vermischen oder anderweitig eine kombinierte Darstellung zu erstellen oder über Werbekampagnen hinweg zu kombinieren, außer wenn und soweit dies hierin ausdrücklich dargelegt ist oder von X vorab schriftlich genehmigt wurde.
5.4.11 Das Unternehmen darf weder selbst noch einer anderen Partei (einschließlich Kunden) gestatten, den Unternehmensservice und/oder die X-Materialien als Teil eines Werbenetzwerks anzubieten oder bereitzustellen, und darf keinen programmgesteuerten Export ermöglichen oder anderweitig eine maschinelle Nutzung der X-Materialien durch oder für Dritte (einschließlich, ohne Einschränkung, Kunden) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von X ermöglichen.
5.4.12 Das Unternehmen darf weder selbst noch einer anderen Partei (einschließlich Kunden) gestatten, Nutzer dazu zu ermutigen oder zu verpflichten, sich in einer Weise mit Ads-Produkten zu beschäftigen, die für Nutzer, die auf das X-Netzwerk zugreifen, irreführend oder täuschend sein kann. Dies kann Methoden einschließen wie das Anbieten von Anreizen, Punkten, Belohnungen, Geld, Preisen oder sonstigen geldwerten Vorteilen oder andere Methoden, die böswillig oder betrügerisch sind.
6. Einbezogene Bedingungen.
Der Zugriff des Unternehmens auf ein bestimmtes Einzelprodukt und/oder die zugehörigen X-Materialien setzt voraus, dass das Unternehmen die folgenden Richtlinien (zusammen die “X-Richtlinien”) akzeptiert und einhält, jeweils nur insoweit, wie sie auf das Einzelprodukt und die X-Materialien anwendbar sind, auf die das Unternehmen zugreift und/oder die es verwendet:
6.1 Datenschutzrichtlinie (https://x.com/privacy)
6.2 Nutzungsbedingungen (https://x.com/tos)
6.3 Anwendbare X Master Services Agreement (https://legal.x.com/ads-terms/us.html) (https://legal.x.com/ads-terms/international.html) oder ein anderes entsprechendes X Master Services Agreement, auf das in einem Insertionsauftrag Bezug genommen wird.
6.4 Anzeigenrichtlinien (https://business.x.com/en/help/ads-policies), einschließlich der Richtlinien für Conversion-Tracking und Custom Audiences (https://business.x.com/en/help/ads-policies/campaign-considerations/policies-for-conversion-tracking-and-custom-audiences)
6.5 Entwicklervereinbarung und -richtlinie (https://docs.x.com/developer-terms/agreement)
6.6 Leitlinien für X‑Marken und -Branding (https://about.x.com/who-we-are/brand-toolkit)
Das Unternehmen stimmt den X-Richtlinien insoweit zu, als es auf Einzelprodukte zugreift oder diese nutzt, auf die die jeweiligen Einzelrichtlinien Anwendung finden. Das Unternehmen erkennt an und stimmt zu, dass X die X-Richtlinien nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit ändern kann. Im Falle einer wesentlichen Änderung der X-Richtlinien, die das Unternehmen betrifft, wird X das Unternehmen über eine solche Änderung benachrichtigen (z. B. per E‑Mail oder durch einen Hinweis im X‑Service). Der fortgesetzte Zugriff auf bzw. die weitere Nutzung der X‑Materialien und X‑Marken durch das Unternehmen nach solchen Aktualisierungen oder Änderungen stellt eine verbindliche Annahme dieser Aktualisierungen und Änderungen dar.
7. Laufzeit; Kündigungsrechte; Aussetzungsrechte.
7.1 Laufzeit. Diese Vereinbarung beginnt am Wirksamkeitsdatum und bleibt für ein (1) Jahr in Kraft (die „Anfangslaufzeit“) und verlängert sich anschließend automatisch um weitere aufeinanderfolgende Zeiträume von jeweils einem (1) Jahr (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“), sofern nicht eine Partei mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der Anfangslaufzeit eine schriftliche Mitteilung über die Nichtverlängerung übermittelt oder diese Vereinbarung gemäß Abschnitt 7.2 unten kündigt. Die Anfangslaufzeit und alle Verlängerungslaufzeiten bilden zusammen die „Laufzeit“.
7.2 Kündigung; Aussetzung. Nach Ablauf der Anfangslaufzeit und Beginn einer Verlängerungslaufzeit kann jede Partei diese Vereinbarung nach eigenem Ermessen („convenience“) mit einer Frist von dreißig (30) Tagen gegenüber der anderen Partei kündigen. X kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an das Unternehmen kündigen, wenn das Unternehmen: (a) ganz oder teilweise, freiwillig oder unfreiwillig und/oder kraft Gesetzes (einschließlich, ohne Einschränkung, im Zusammenhang mit einer Fusion, einer Übernahme oder einem Verkauf von Vermögenswerten, unabhängig davon, ob das Unternehmen die fortbestehende oder die übertragene Einheit ist) mit einem Dritten fusioniert oder von diesem übernommen wird; oder (b) einen Insolvenzverwalter oder eine ähnliche Person für sein Vermögen bestellt bekommt, zahlungsunfähig wird, seine Zahlungsunfähigkeit in irgendeiner Weise anerkennt, seine Geschäftstätigkeit einstellt, eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt oder einen Insolvenzantrag stellt. Unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe aus dieser Vereinbarung oder derjenigen, die gesetzlich oder nach Billigkeitsrecht zur Verfügung stehen, kann X nach eigenem Ermessen unverzüglich den Zugriff des Unternehmens auf oder die Nutzung der Ads Products, eines bestimmten Individual Product und/oder der X Materials (oder Teilen davon) aussetzen oder jegliche dem Unternehmen im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenz(en) oder diese Vereinbarung insgesamt jederzeit und ohne Ankündigung kündigen, wenn X nach eigenem Ermessen der Ansicht ist oder feststellt, dass: (i) das Unternehmen gegen eine der Our Policies verstößt, einen Verstoß begangen hat, einen Verstoß zu begehen versucht oder eine Bestimmung oder Bedingung dieser Vereinbarung nicht einhält, und/oder (ii) der fortgesetzte Zugriff des Unternehmens auf die Ads Products, ein bestimmtes Individual Product und/oder die X Materials für X und/oder X’s Clients eine Haftung verursachen wird oder kann oder X bzw. den Dienst, das Geschäft oder den Ruf von X’s Client schädigt.
7.3 Wirkung der Kündigung. Nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung gilt: (a) Alle hierin gewährten Rechte und Lizenzen enden sofort, und das Unternehmen stellt den Zugriff auf und die Nutzung der X Materials unverzüglich ein; (b) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einem solchen Ablauf oder einer solchen Kündigung entfernt, löscht und überschreibt das Unternehmen sicher alle X Materials (einschließlich aller Kopien und Teile davon) in allen Formen und Medientypen aus dem Company Service oder sonst aus dem Besitz oder der Kontrolle des Unternehmens; und (c) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einem solchen Ablauf oder einer solchen Kündigung löscht und überschreibt das Unternehmen sicher alle Kopien vertraulicher Informationen (wie unten in Abschnitt 9 definiert) aus dem Besitz oder der Kontrolle des Unternehmens. X haftet nicht für Kosten, Aufwendungen oder Schäden infolge der Kündigung dieser Vereinbarung.
7.4 Auslaufphase. Ungeachtet des Vorstehenden gelten, für den Fall, dass eine der Parteien diese Vereinbarung gemäß diesem Abschnitt 7 kündigt, die Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien nach alleinigem Ermessen von X (und nach schriftlicher Mitteilung von X an das Unternehmen über eine solche Wahl) während einer Auslaufphase (wie unten definiert) ausschließlich in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt laufenden Werbekampagnen von Clients fort, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fälle, in denen X und/oder der betreffende Client beschlossen haben, eine Werbekampagne durchzuführen, selbst wenn eine solche Werbekampagne zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich noch nicht begonnen hat. Im Sinne dieses Dokuments bezeichnet „Auslaufphase“ einen Zeitraum, der mit der Beendigung der Laufzeit beginnt und bis zu dem jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte andauert: (i) neunzig (90) Tage nach diesem Kündigungsdatum; oder (ii) dem Abschluss aller zu diesem Zeitpunkt laufenden (wie oben beschrieben) Werbekampagnen der Clients zum Zeitpunkt dieses Kündigungsdatums.
7.5 Fortbestand. Solche Bestimmungen, die ihrer Natur nach den Ablauf oder die Kündigung dieser Vereinbarung überdauern sollten, bleiben bestehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Abschnitte 3–15.
8. Sicherheit; Sicherheitsverletzungen; Mitteilungen an Aufsichtsbehörden; Datenlöschung; Prüfung.
8.1 Sicherheit. Das Unternehmen setzt im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags branchenübliche Sicherheitsmaßnahmen ein, einschließlich, aber nicht beschränkt auf administrative, technische und physische Sicherheitsmaßnahmen für die Datenübertragung und -speicherung, die mindestens so restriktiv sind wie branchenübliche Sicherheitsmaßnahmen für die Übertragung und Speicherung der in den X Materials enthaltenen Datentypen. Das Unternehmen setzt außerdem angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein (einschließlich mindestens Passwortschutz und Beschränkungen der Zugriffsprotokolle) und wendet in keinem Fall weniger Sorgfalt an, als es beim Übertragen und Absichern eigener Daten des Unternehmens gleicher oder ähnlicher Art anwendet, um den Zugriff auf X Materials und Vertrauliche Informationen auf diejenigen einzelnen Mitarbeitenden des Unternehmens zu beschränken, die auf solche X Materials zugreifen müssen, um die Rechte des Unternehmens auszuüben und/oder die Verpflichtungen des Unternehmens gemäß diesem Vertrag zu erfüllen.
8.2 Sicherheitsverletzungen. Das Unternehmen benachrichtigt X innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Bekanntwerden einer Sicherheitsverletzung oder eines sonstigen unzulässigen Zugriffs, der zur Offenlegung von X Materials und/oder Daten im Zusammenhang mit, auf Basis von oder aus diesem Vertrag resultierend geführt hat, geführt haben könnte oder potenziell hätte führen können, schriftlich (einschließlich per E‑Mail). Das Unternehmen wird X bei allen Untersuchungen konsultieren und kooperieren, erforderliche Mitteilungen veranlassen und/oder alle Informationen bereitstellen, die von X in angemessener Weise angefordert werden.
8.3 Anfragen von Aufsichtsbehörden. Das Unternehmen benachrichtigt X innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Erhalt einer Mitteilung über eine Anfrage einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde in Bezug auf eine Sicherheitsverletzung (oder einen ähnlichen Vorfall), den angeblichen Missbrauch von Verbraucherdaten durch das Unternehmen oder einen anderen Aspekt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, der in angemessener Weise unmittelbar oder mittelbar mit diesem Vertrag zusammenhängt, schriftlich (einschließlich per E‑Mail).
8.4 Datenlöschung. Das Unternehmen wird alle X Materials aus seinen Systemen löschen und sicher entfernen, sobald das Unternehmen kein berechtigtes geschäftliches Bedürfnis mehr hat, solche X Materials aufzubewahren, um die Rechte des Unternehmens auszuüben und/oder die Verpflichtungen des Unternehmens gemäß diesem Vertrag zu erfüllen (einschließlich, ohne Einschränkung, für den Fall, dass der betreffende Client die Ads Products nicht mehr verwendet oder die Company Services anderweitig nicht mehr nutzt), jedoch keinesfalls später als der frühere der folgenden Zeitpunkte: (a) neunzig (90) Tage ab dem Datum, an dem das Unternehmen die betreffenden Data erstmals erhält, oder (b) dreißig (30) Tage nach Ablauf oder Beendigung dieses Vertrags. Darüber hinaus verpflichtet sich das Unternehmen, jederzeit auf schriftliche Aufforderung von X (die per E‑Mail zugestellt werden kann) unverzüglich alle X Materials zu löschen und sicher zu entfernen, deren Löschung X für notwendig oder wünschenswert hält (nach alleinigem und absolutem Ermessen von X).
8.5 Prüfung. Nach angemessener vorheriger schriftlicher Mitteilung (von mindestens zehn (10) Tagen), nicht mehr als zweimal pro Kalenderjahr während der Laufzeit und einmal während des Zeitraums von sechs (6) Monaten nach dem Datum, an dem dieser Vertrag endet oder abläuft, und auf Kosten von X wird X Zugang zu den Einrichtungen des Unternehmens gewährt, um die Prozesse, Methoden, Praktiken und Systeme zu prüfen, die das Unternehmen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen und der Ausübung seiner Rechte gemäß diesem Vertrag verwendet. Zur Klarstellung erkennt das Unternehmen an und stimmt zu, dass (i) X einen externen Prüfer beauftragen kann, eine solche Prüfung in ihrem Namen durchzuführen; und (ii) ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen hierin X relevante Vertrauliche Informationen über das Unternehmen (einschließlich, ohne Einschränkung, der Bedingungen dieses Vertrags) ausschließlich insoweit mit einem solchen externen Prüfer teilen darf, wie es zur Durchführung einer solchen Prüfung erforderlich ist.
Jede Partei vereinbart, dass alle geschäftlichen, technischen und finanziellen Informationen, die als „confidential“ oder „proprietary“ gekennzeichnet sind oder in einer Weise offengelegt werden, die eine vernünftige Person erkennen ließe, dass es sich bei den vom offenlegenden Unternehmen offengelegten Informationen um vertrauliche Informationen handelt („Vertrauliche Informationen“), vertraulich sind. Zur Klarstellung: Sämtliche proprietären Informationen, die X dem Unternehmen gemäß dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, einschließlich – ohne Einschränkung – Informationen (körperlich oder unkörperlich) zu X Technologie, Designs, Techniken, Forschung, Know-how, Spezifikationen, Produktplänen, Preisen, Kundeninformationen, Nutzerdaten, aktuellen oder zukünftigen strategischen Informationen, aktuellen oder zukünftigen Geschäftsplänen, Richtlinien oder Praktiken, Mitarbeiterinformationen sowie anderen geschäftlichen und technischen Informationen (einschließlich – ohne Einschränkung – Ergebnissen, Analysen oder Daten zu Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Traffic- und Wachstumsmetriken, Netzwerkqualität und anderen Nutzungsstatistiken des X-Dienstes, aggregiert oder anderweitig, abgeleitet aus der Nutzung der X-Materialien oder des X-Dienstes durch das Unternehmen und/oder dem Zugriff auf technische Dokumentation, Entwickler-Newsletter und/oder Onlineportale oder -foren), sind vertrauliche Informationen von X und Eigentum von X. Unbeschadet des Vorstehenden gelten die Bedingungen und Konditionen dieser Vereinbarung, die X-Materialien, etwaige Produktanforderungen sowie jegliche weitere Dokumentation, Onboarding-Prozesse oder sonstige Materialien, die X dem Unternehmen im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, als vertrauliche Informationen von X. Sofern hierin nicht ausdrücklich gestattet, wird die empfangende Partei die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei vertraulich behandeln und weder verwenden noch offenlegen (außer im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen dieser Partei aus dieser Vereinbarung). Die empfangende Partei ist unter diesem Abschnitt nicht verpflichtet hinsichtlich solcher Informationen, bei denen die empfangende Partei durch Unterlagen oder Zeugenaussagen nachweisen kann, dass diese Informationen: (i) ohne Verschulden der empfangenden Partei oder ihrer Mitarbeiter oder Vertreter allgemein öffentlich zugänglich sind oder geworden sind; (ii) von einem Dritten erhalten wurden, der diese Informationen rechtmäßig besitzt, und der empfangenden Partei keine Offenlegungsbeschränkungen dieses Dritten hinsichtlich der Offenlegung solcher Informationen bekannt sind; (iii) von der offenlegenden Partei einem Dritten ohne Offenlegungsbeschränkung offengelegt wurden; (iv) sich rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei ohne Beschränkung befanden, bevor sie von der anderen Partei offengelegt wurden; oder (v) unabhängig von Mitarbeitern oder Beratern der empfangenden Partei ohne Rückgriff auf solche Informationen entwickelt wurden. Die empfangende Partei darf Offenlegungen vornehmen, die gesetzlich oder durch Gerichtsbeschluss erforderlich sind, vorausgesetzt, die empfangende Partei benachrichtigt die offenlegende Partei über den Erlass eines solchen Beschlusses und ermöglicht der offenlegenden Partei die Teilnahme an dem Verfahren.
10. Zusicherungen und Gewährleistungen.
Das Unternehmen sichert zu und gewährleistet, dass: (i) es über alle erforderlichen rechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Befugnisse verfügt, um diese Vereinbarung abzuschließen; (ii) es alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um diese Vereinbarung zu einer rechtmäßigen, wirksamen und verbindlichen Verpflichtung zu machen; (iii) es keine Vereinbarung oder Absprache mit Dritten hat, die seine Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung beeinträchtigt oder beeinträchtigen wird; (iv) es alle Genehmigungen, Zustimmungen, Rechte, Freigaben und Lizenzen eingeholt hat und aufrechterhalten wird, die erforderlich sind, um seine Verpflichtungen zu erfüllen und alle im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Rechte und Lizenzen zu gewähren, einschließlich, ohne Einschränkung, aller Rechte, die erforderlich sind, damit das Unternehmen X eine Lizenz zur Nutzung von Company Materials erteilen kann, um Anzeigen auf jeglichen Werbeinventaren zu schalten, die X im X Service oder anderweitig zur Verfügung stehen oder zugänglich sind, und um den Company Service bereitzustellen; (v) der Company Service und die Company Materials keine Rechte Dritter verletzen, unrechtmäßig aneignen oder anderweitig beeinträchtigen und dies auch künftig nicht tun werden; und (vi) sein Geschäftsbetrieb und seine Leistung gemäß dieser Vereinbarung, einschließlich der Bereitstellung des Company Service, im Einklang mit allen anwendbaren ausländischen, bundesstaatlichen, staatlichen und lokalen Gesetzen sowie behördlichen Regeln und Vorschriften stehen und stehen werden. Das Unternehmen sichert ferner zu und gewährleistet, dass: (a) ihm keine tatsächlichen, anhängigen oder angedrohten Ansprüche, Klagen, Verfahren oder Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Company Service, den Company Materials oder anderen im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Leistungen oder den Praktiken des Unternehmens in Bezug auf Datensicherheit, Datennutzung oder Datenschutz bekannt sind; und (b) für den Fall, dass das Unternehmen die Ads Products (oder Teile davon) im Namen eines Kunden nutzt oder darauf zugreift, das Unternehmen die Befugnis als Vertreter dieses Dritten hat, solche Company Materials im Namen dieses Dritten zu verwenden, die Rechte an solchen Materialien Dritter, wie sie X in den Company Materials bereitgestellt werden können, zu übertragen und diesen Dritten an die Bedingungen dieser Vereinbarung zu binden.
11. Feedback. Beta-Dienste.
Wenn und soweit X dem Unternehmen (nach eigenem, uneingeschränktem Ermessen) Zugang zu Funktionen und Funktionalitäten gewährt, die als privat, unveröffentlicht, in Entwicklung oder als „Alpha“ oder „Beta“ gekennzeichnet sind (zusammen „Beta-Dienste“), erkennt das Unternehmen an und stimmt zu, dass Beta-Dienste nicht von X unterstützt werden und dass Beta-Dienste (oder Teile davon) jederzeit öffentlich eingeführt oder eingestellt werden können (in jedem Fall nach alleinigem, uneingeschränktem Ermessen von X). Beta-Dienste werden im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang „WIE BESEHEN“ bereitgestellt, und die Nutzung solcher Beta-Dienste durch das Unternehmen erfolgt auf eigenes Risiko und mit Einverständnis des Unternehmens. Alle Beta-Dienste gelten als vertrauliche Informationen von X. Das Unternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass die Teilnahme an einem Beta-Dienst X bei der Forschung sowie der Analyse und Validierung bestehender und/oder geplanter Programme, Produkte und/oder Tools unterstützt und dass, wenn das Unternehmen X Kommentare, Feedback oder sonstige Informationen zur Unterstützung der Bewertung und Verbesserung solcher Programme, Produkte und/oder Tools („Feedback“) bereitstellt, X und seine Beauftragten berechtigt sind, das Feedback, einschließlich davon abgeleiteter Werke, zu kopieren, zu modifizieren, abgeleitete Werke zu erstellen, öffentlich anzuzeigen, offenzulegen, zu verbreiten, zu lizenzieren und unterzulizenzieren, zu integrieren und anderweitig zu nutzen, für jegliche kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, ohne Verpflichtung oder irgendeine Form von Vergütung gegenüber dem Unternehmen oder Dritten. Zur Klarstellung: Feedback umfasst nicht den Namen des Unternehmens, und X wird den Namen des Unternehmens nicht verwenden oder die Leistungsergebnisse des Unternehmens in Bezug auf Beta-Dienste öffentlich offenlegen. Feedback umfasst auch etwaige Kommentare des Unternehmens zu den X-Materialien, den Ads-Produkten und/oder zur Bewertung und Nutzung derselben durch das Unternehmen. Das Unternehmen stimmt zu, dass nichts in dieser Vereinbarung X daran hindert, Produkte oder Dienstleistungen zu entwickeln, die mit den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens oder den Produkten oder Dienstleistungen von Kunden oder Endbenutzern konkurrieren können.
12. Gewährleistungsausschluss.
DIE X-MATERIALIEN, DIE ADS-PRODUKTE UND ALLE ANDEREN X-PRODUKTE UND -DIENSTE (EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, ETWAIGER BETA-DIENSTE) SOWIE ALLE HIERUNTER BEREITGESTELLTEN X-MARKEN WERDEN „WIE BESEHEN“ UND AUF „WIE VERFÜGBAR“-BASIS OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG BEREITGESTELLT. X LEHNT ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN AB, OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND, GESETZLICH ODER ANDERWEITIG, EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNGEN ODER BEDINGUNGEN, DIE SICH AUS DEM GESCHÄFTSVERKEHR ODER HANDELSBRÄUCHEN ERGEBEN. X GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE X-MATERIALIEN, DIE ADS-PRODUKTE UND ALLE ANDEREN X-PRODUKTE UND -DIENSTE (EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, ETWAIGER BETA-DIENSTE) ODER IRGENDWELCHE HIERUNTER BEREITGESTELLTEN X-MARKEN DEN ANFORDERUNGEN DES UNTERNEHMENS ENTSPRECHEN ODER DASS DIE NUTZUNG DERARTIGER X-MATERIALIEN, ANDERER X-PRODUKTE UND -DIENSTE UND/ODER ETWAIGER X-MARKEN FEHLERFREI, UNUNTERBROCHEN, VIRENFREI ODER SICHER SEIN WIRD. DIESER GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS IST IN EINIGEN GERICHTSBARKEITEN MÖGLICHERWEISE NICHT GÜLTIG, UND DEM UNTERNEHMEN KÖNNEN GEWÄHRLEISTUNGSRECHTE NACH GELTENDEM RECHT ZUSTEHEN, DIE NICHT ABBEDUNGEN ODER AUSGESCHLOSSEN WERDEN KÖNNEN. JEDE SOLCHE GEWÄHRLEISTUNG GILT NUR FÜR DREIßIG (30) TAGE AB DEM WIRKSAMKEITSDATUM DIESER VEREINBARUNG (SOFERN NICHT ANDERWEITIG GESETZLICH VORGESEHEN).
Das Unternehmen verteidigt auf eigene Kosten jeden von einem Dritten gegen X erhobenen Anspruch, jede Klage oder jedes Verfahren, soweit diese darauf beruhen, dass (i) die Unternehmensmaterialien, der Unternehmensdienst, die Unternehmenskennzeichen, die Nutzung der Unternehmensmaterialien oder -kennzeichen durch X oder die Technologie, die zur Erstellung der Unternehmensmaterialien und/oder des Unternehmensdienstes verwendet wird, Rechte Dritter verletzt (einschließlich, ohne Einschränkung, geistiger Eigentumsrechte, Datenschutzrechte oder Persönlichkeitsrechte); (ii) das Unternehmen gegen eine seiner Verpflichtungen, Zusicherungen oder Garantien aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, einschließlich der Datensicherheits‑, Datennutzungs‑ und Datenschutzverpflichtungen des Unternehmens; oder (iii) die unbefugte Nutzung der X-Materialien und/oder X-Kennzeichen durch das Unternehmen gegen die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, Konditionen und Beschränkungen verstößt. Das Unternehmen stellt X von sämtlichen Verlusten, Schäden, Verbindlichkeiten, Sanktionen, Kosten und Ausgaben frei und hält X schadlos, die auf einen solchen Anspruch zurückzuführen sind. Das Unternehmen ist für die Verteidigung jedes Anspruchs gegen X verantwortlich, vorbehaltlich des Rechts von X, mit einem Rechtsbeistand eigener Wahl teilzunehmen, sowie für die Zahlung aller Urteile, Vergleiche, Schäden, Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten und Ausgaben, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren, die sich aus sämtlichen Ansprüchen gegen X ergeben, wobei das Unternehmen keiner Einigung in Bezug auf irgendwelche Ansprüche ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von X zustimmt, unabhängig davon, ob eine solche Einigung X von irgendeiner Verpflichtung oder Haftung entbindet oder nicht. X wird das Unternehmen unverzüglich über eine Freistellungsverpflichtung benachrichtigen (wobei das Unterlassen dessen das Unternehmen nur insoweit von seiner Verpflichtung entbindet, als es eine wesentliche Beeinträchtigung infolge des Unterlassens nachweisen kann).
14. Haftungsbeschränkung.
IN KEINEM FALL HAFTET X GEGENÜBER DEM UNTERNEHMEN ODER GEGENÜBER KUNDEN ODER ENDNUTZERN FÜR BESONDERE, ZUFÄLLIGE, EXEMPLARISCHE, STRAFENDE ODER FOLGESCHÄDEN ODER FÜR ENTGANGENE EINNAHMEN, ENTGANGENE GEWINNE, KOSTEN FÜR DEN ERSATZ VON WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN, VERLUST VON TECHNOLOGIE, GESCHÄFTSWERT, RECHTE AN DIENSTLEISTUNGEN, DATENVERLUST ODER FÜR BETRIEBSUNTERBRECHUNG ODER NUTZUNGSAUSFALL DES DIENSTES, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN, ODER FÜR DIE NUTZUNG DER X-MATERIALIEN, X-MARKEN ODER IRGENDWELCHER X-PRODUKTE UND/ODER -DIENSTLEISTUNGEN (EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, DER ADS-PRODUKTE) DURCH DAS UNTERNEHMEN, KUNDEN ODER ENDNUTZER, UNABHÄNGIG DAVON, OB EINE SOLCHE HAFTUNG AUS EINEM AUF VERTRAG, GARANTIE, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG ODER ANDERWEITIG BERUHENDEN ANSPRUCH ENTSTEHT, UND UNABHÄNGIG DAVON, OB X AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER VERLUSTE ODER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. SOWEIT ANWENDBARES RECHT JEDE HIERIN ENTHALTENE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UNTERSAGT, VEREINBAREN DIE PARTEIEN, DASS EINE SOLCHE BESCHRÄNKUNG AUTOMATISCH ANGEPASST WIRD, JEDOCH NUR IN DEM UMFANG, DER ERFORDERLICH IST, UM DIE BESCHRÄNKUNG MIT DEM ANWENDBAREN RECHT IN EINKLANG ZU BRINGEN. DIE PARTEIEN SIND SICH EINIG, DASS DIE HIER DARGELEGTEN HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN EINE VEREINBARTE RISIKOVERTEILUNG DARSTELLEN UND UNGEACHTET DES VERFEHLENS DES WESENTLICHEN ZWECKS EINES BESCHRÄNKTEN RECHTSBEHELFS GELTEN. IN JEDEM FALL ÜBERSCHREITET DIE GESAMTHAFTUNG VON X AUS DIESER VEREINBARUNG NICHT FÜNFZIG US-DOLLAR (USD 50).
15.1 Öffentlichkeitsarbeit. Das Unternehmen darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von X (die per E-Mail erteilt werden kann) keine Pressemitteilung oder keinen Blogbeitrag veröffentlichen und auch sonst keine öffentliche Ankündigung oder Offenlegung in Bezug auf diese Vereinbarung, die hierin vorgesehenen Aktivitäten oder die Beziehung zwischen dem Unternehmen und X vornehmen.
15.2 Schutz der Nutzer. Das Unternehmen wird (a) nicht wissentlich zulassen oder dabei helfen, dass staatliche Stellen, Strafverfolgungsbehörden oder andere Organisationen Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem X-Dienst oder den X Materials durchführen oder Informationen über X‑Nutzer oder deren Beiträge erlangen, die eine Vorladung, einen Gerichtsbeschluss oder ein anderes gültiges rechtliches Verfahren erfordern würden oder die andernfalls potenziell nicht mit den angemessenen Erwartungen der X‑Nutzer an den Datenschutz vereinbar wären; oder (b) X Materials anzeigen, verbreiten oder anderweitig einer Person oder Organisation zugänglich machen, von der das Unternehmen vernünftigerweise annimmt, dass sie solche Daten verwenden wird, um die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (abrufbar unter https://www.un.org/en/universal-declaration-human-rights/index.html) zu verletzen, einschließlich, ohne Einschränkung, der Artikel 12, 18 oder 19. Strafverfolgungsbehörden, die Informationen über X‑Nutzer suchen, werden auf die X Guidelines for Law Enforcement unter https://help.x.com/rules-and-policies/x-law-enforcement-support verwiesen.
15.3 Nutzung durch Behörden. Die X Materials können „commercial items“ im Sinne des Begriffs in 48 C.F.R. 2.101 sein und aus „commercial computer software“ und „commercial computer software documentation“ bestehen, wie diese Begriffe in 48 C.F.R. 12.212 verwendet werden. Jegliche Nutzung, Modifikation, Erstellung abgeleiteter Werke, Vervielfältigung, Freigabe, Aufführung, Anzeige, Offenlegung oder Verbreitung der X Materials durch eine staatliche Stelle ist untersagt, außer soweit dies ausdrücklich durch die Bedingungen dieser Vereinbarung gestattet ist. Darüber hinaus muss jede Nutzung durch US‑Regierungsstellen in Übereinstimmung mit 48 C.F.R. 12.212 und 48 C.F.R. 227.7202-1 bis 227.7202-4 erfolgen. Auftragnehmer/Hersteller ist X Corp., 865 FM 1209, Building 2, Bastrop, TX 78602, USA.
15.4 Einhaltung von Gesetzen; Export/Import. Jede Partei wird alle anwendbaren ausländischen, bundesstaatlichen, staatlichen und lokalen Gesetze, Regeln und Vorschriften einhalten. Das Unternehmen darf X Services oder X Data nicht unter Verstoß gegen die Our Policies (wie hierin definiert) oder gegen geltendes Recht exportieren oder re‑exportieren. Die X Materials können den US‑Exportgesetzen sowie den Import- und Nutzungsgesetzen des Landes unterliegen, in das sie geliefert werden oder in dem sie verwendet werden. Das Unternehmen erklärt sich damit einverstanden, diese Gesetze einzuhalten. Nach diesen Gesetzen dürfen die X Materials ohne eine Lizenz oder Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörde nicht in ein Land oder an ausländische Staatsangehörige übermittelt, exportiert, re‑exportiert, grenzüberschreitend übertragen, verkauft, vermietet, heruntergeladen oder verbracht werden, die durch diese Gesetze eingeschränkt sind, einschließlich Ländern, die durch die US‑Regierung mit Embargos belegt sind; oder an eingeschränkte oder gesperrte Endnutzer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Personen oder Organisationen, die durch das U.S. Office of Foreign Assets Control untersagt sind; oder für einen eingeschränkten Endverwendungszweck.
15.5 Änderungen. X kann nach eigenem Ermessen die Our Policies, die Analytics Data Display Requirements (als Exhibit A-2 beigefügt), die programmspezifischen Bedingungen für „X Marketing Partner“ (als Exhibit C beigefügt) sowie alle anderen technischen Dokumentationen und sonstigen Richtlinien oder Policies im Zusammenhang mit den X Materials von Zeit zu Zeit aktualisieren oder ändern, indem X die Änderungen, je nach Fall, auf der Entwickler-Website von X unter https://developer.x.com (wie von Zeit zu Zeit geändert), unter der URL, unter der die jeweilige X Policy veröffentlicht ist, bekannt macht oder das Unternehmen anderweitig benachrichtigt (eine solche Benachrichtigung kann per E‑Mail erfolgen). Wenn eine Änderung für das Unternehmen inakzeptabel ist, besteht die einzige Abhilfe des Unternehmens darin, jegliche Nutzung der X Materials und X Marks einzustellen.
15.6 Mitteilungen. Sofern in den Abschnitten 6 und 15.5 nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Mitteilungen, die gemäß dieser Vereinbarung erforderlich oder zulässig sind, schriftlich erfolgen und wie folgt zugestellt werden; die Mitteilung gilt in den nachstehenden Fällen als zugegangen: (a) durch persönliche Übergabe bei persönlicher Zustellung; (b) per Overnight-Kurier bei schriftlicher Bestätigung des Empfangs; (c) per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein bei Bestätigung des Empfangs; oder (d) per E-Mail, wenn der Empfänger den Erhalt der betreffenden E-Mail bestätigt. Mitteilungen sind an die unten angegebenen Adressen oder an eine andere Adresse zu senden, die eine Partei schriftlich benennt. Mitteilungen über Vertragsverletzungen, die von Company an X gesendet werden, müssen ausschließlich per Overnight-Kurier oder per Einschreiben versandt werden. Mitteilungen an Company werden an die bei X hinterlegte Firmenadresse gesendet. Mitteilungen an X Corp. werden zugestellt an: X Corp., 865 FM 1209, Building 2, Bastrop, TX 78602, USA, z. Hd.: Rechtsabteilung, mit einer verpflichtenden Kopie an: Head of Ads API und legalnotices@x.com. Mitteilungen an X Internet Unlimited Company werden zugestellt an: Legal Department, X Internet Unlimited Company, One Cumberland Place, Fenian Street, Dublin 2, D02 AX07, Ireland.
15.7 Abtretung. Company darf diese Vereinbarung sowie die hierin gewährten Rechte oder Pflichten, ganz oder teilweise, nicht an Dritte abtreten, weder freiwillig, unfreiwillig noch kraft Gesetzes (einschließlich, ohne Einschränkung, im Zusammenhang mit einer Fusion, Übernahme oder Veräußerung von Vermögenswerten, unabhängig davon, ob Company die fortbestehende oder die untergehende Einheit ist), es sei denn, X erteilt hierzu ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung; jeder Abtretungsversuch unter Verstoß gegen diesen Absatz ist nichtig, und X kann diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Diese Vereinbarung ist für die zulässigen Rechtsnachfolger und Zessionare jeder Partei bindend und kommt ihnen zugute.
15.8 Keine Subunternehmer. Company darf keine dritte Partei zur Erfüllung von Verpflichtungen oder Pflichten von Company aus dieser Vereinbarung einsetzen, es sei denn, X hat dem zuvor schriftlich zugestimmt; eine solche Zustimmung kann per E‑Mail erteilt werden.
15.9 Keine Partnerschaft. Diese Vereinbarung begründet oder impliziert keine Partnerschaft, Vertretung oder ein Joint Venture. Ein Verzicht einer Partei auf eine Verpflichtung oder ein Recht aus dieser Vereinbarung ist nur wirksam, wenn er in einer von dieser Partei ordnungsgemäß autorisierten schriftlichen Erklärung festgehalten ist.
15.10 Keine Drittbegünstigten. Es gibt keine Drittbegünstigten dieser Vereinbarung.
15.11 Salvatorische Klausel. Sollte ein Teil dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, wird diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang durchgesetzt, und die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben in vollem Umfang in Kraft.
15.12 Verzicht. Der Verzicht einer Partei auf die Geltendmachung einer Verletzung einer Bestimmung dieser Vereinbarung durch die andere Partei bewirkt keinen Verzicht auf andere oder spätere Verletzungen durch diese Partei. Ein Verzicht von X auf eine Verpflichtung oder ein Recht aus dieser Vereinbarung ist nur wirksam, wenn er in einer von X ordnungsgemäß autorisierten schriftlichen Erklärung festgehalten ist.
15.13 Verzicht auf Sammelklagen. Soweit gesetzlich zulässig, verzichten Sie außerdem auf das Recht, als Kläger oder Mitglied einer Gruppe in einer vermeintlichen Sammelklage, Kollektivklage oder Vertreterklage teilzunehmen.
15.14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Wenn X Corp. die vertragsschließende Partei ist, unterliegen die Bedingungen der Vereinbarung und alle damit zusammenhängenden Streitigkeiten oder Streitigkeiten zwischen Company und X den Gesetzen des US-Bundesstaates Texas, ohne Berücksichtigung der Grundsätze des Kollisions- bzw. internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet auf die Vereinbarung keine Anwendung. Sollte ein Streit, Anspruch oder eine Kontroverse entstehen, die sich aus dieser Vereinbarung oder deren Verletzung, Beendigung, Durchsetzung, Auslegung oder Gültigkeit ergibt, einschließlich der Feststellung des Umfangs oder der Anwendbarkeit dieser Vereinbarung zur Schiedsgerichtsbarkeit, erklärt sich Company bereit, X über den Streit zu informieren und eine Frist von zehn (10) Geschäftstagen zur Streitbeilegung einzuräumen, innerhalb derer X und Company versuchen können, den Streit informell beizulegen. Wenn X und Company nach Ablauf der Frist von zehn (10) Geschäftstagen den Streit nicht beilegen können, erklärt sich Company bereit, alle aus dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten oder Ansprüche beim U.S. District Court for the Northern District of Texas oder bei den staatlichen Gerichten im Tarrant County, Texas, Vereinigte Staaten, anhängig zu machen, und Sie stimmen der persönlichen Gerichtsbarkeit in diesen Foren zu und verzichten auf Einwendungen wegen Unzuständigkeit aufgrund eines für Sie unbequemen Gerichtsstands. Unbeschadet des Vorstehenden stimmen Sie zu, dass X nach eigenem Ermessen jede Forderung, Klageursache oder Streitigkeit, die wir gegen Sie haben, vor jedem zuständigen Gericht in dem Land erheben kann, in dem Sie wohnhaft sind und das über Zuständigkeit und Gerichtsstand für die Forderung verfügt.
Wenn Sie eine Bundes-, Landes- oder kommunale Regierungsstelle in den Vereinigten Staaten sind, die in offizieller Eigenschaft handelt und rechtlich nicht in der Lage ist, die oben genannten Bestimmungen zu anwendbarem Recht, Gerichtsbarkeit oder Gerichtsstand anzunehmen, gelten diese Bestimmungen nicht für Sie. Für solche US-Bundesbehörden unterliegen diese Vereinbarung und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika (ohne Bezugnahme auf Kollisionsrecht) und, in Abwesenheit von Bundesrecht und soweit nach Bundesrecht zulässig, den Gesetzen des Bundesstaates Texas (unter Ausschluss von Rechtswahlregeln).
Wenn X Internet Unlimited Company die vertragsschließende Partei im Rahmen dieser Vereinbarung ist, unterliegen die Bedingungen dieser Vereinbarung und alle damit zusammenhängenden Streitigkeiten oder Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und X den Gesetzen Irlands, ohne Rücksicht auf Kollisions- bzw. Rechtswahlgrundsätze. Die Parteien vereinbaren, dass weder das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf noch der Uniform Computer Information Transactions Act (UCITA) auf diese Vereinbarung Anwendung finden, unabhängig davon, in welchen Bundesstaaten die Parteien Geschäfte tätigen oder in denen sie gegründet sind. Jede Streitigkeit, Forderung oder Kontroverse, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung, Beendigung, Durchsetzung, Auslegung oder Gültigkeit ergibt, wird ausschließlich vor einem zuständigen Gericht in Irland anhängig gemacht, ohne Rücksicht auf Kollisionsnormen, und unterliegt irischem Recht, ungeachtet einer entgegenstehenden Vereinbarung zwischen Ihnen und uns. Unbeschadet des Vorstehenden erklären Sie sich damit einverstanden, dass X nach eigenem Ermessen jede Forderung, Klage oder Streitigkeit, die wir gegen Sie haben, vor einem zuständigen Gericht in dem Land, in dem Sie ansässig sind und das Zuständigkeit und Gerichtsstand für die Forderung hat, anhängig machen kann.
SIE HABEN EIN JAHR ZEIT, EINE KLAGE GEGEN X EINZUREICHEN. Sie müssen jede aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehende Forderung gegen X innerhalb eines (1) Jahres nach dem Datum des Eintritts des Ereignisses oder der Umstände, die der Streitigkeit zugrunde liegen, geltend machen, es sei denn, das anwendbare Recht sieht vor, dass die reguläre Verjährungsfrist für diese Forderung nicht durch Vereinbarung verkürzt werden darf. Wenn Sie innerhalb dieses Zeitraums keine Klage erheben, verzichten Sie dauerhaft darauf, irgendeine Forderung oder Klage jeglicher Art oder Natur auf der Grundlage solcher Ereignisse oder Umstände zu verfolgen; solche Forderungen oder Klagen sind dauerhaft ausgeschlossen, und X haftet in Bezug auf eine solche Forderung nicht.
15.15 Unterlassungsanspruch. Jede Partei stimmt zu, dass Schadensersatz in Geld im Falle eines Verstoßes oder einer angedrohten Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zum Schutz des geistigen Eigentums von X (einschließlich, ohne Einschränkung, der X-Materialien) und/oder der vertraulichen Informationen von X kein angemessenes Rechtsmittel darstellt, und dass X im Falle eines solchen Verstoßes oder einer solchen Androhung zusätzlich zu allen anderen Rechtsbehelfen, auf die X Anspruch hat, berechtigt ist, eine entsprechende einstweilige oder endgültige Unterlassung (einschließlich einer Anordnung, die der anderen Partei untersagt, Handlungen vorzunehmen, die gegen solche Bestimmungen verstoßen), ohne Sicherheitsleistung, sowie eine konkrete Leistung zu erwirken, soweit dies geeignet ist, alle Rechte von X zu wahren.
15.16 Aktualisierungen. X kann die Bedingungen dieser Vereinbarung und alle hierin genannten Richtlinien von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen aktualisieren und wird dem Unternehmen eine Benachrichtigung per E-Mail oder einen Hinweis unter der unten angegebenen URL bereitstellen. Diese Mitteilung gibt das Datum des Inkrafttretens solcher Aktualisierungen an. Die Bedingungen dieser Vereinbarung sind für das Unternehmen jederzeit unter https://docs.x.com/developer-terms/ads-api-agreement einsehbar. Die fortgesetzte Nutzung eines oder mehrerer Einzelprodukte durch das Unternehmen nach dem in der entsprechenden Mitteilung angegebenen Datum des Inkrafttretens gilt als Zustimmung des Unternehmens zu solchen Aktualisierungen.
15.17 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung (einschließlich der beigefügten Anlagen) stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den hierin geregelten Gegenstand dar und ersetzt und hebt alle früheren oder gleichzeitigen Vorschläge, Verständigungen, Mitteilungen und Vereinbarungen, mündlich oder schriftlich, hinsichtlich dieses Gegenstands auf. Änderungen dieser Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen und von einem Vertreter der jeweiligen Partei unterzeichnet sein, der bevollmächtigt ist, die Parteien zu binden.
Anlage A: Individuelle Produktbedingungen/X Ads API
Begriffe, die in diesen Individuellen Produktbedingungen nicht definiert sind und großgeschrieben werden, haben die Bedeutung, die im Hauptteil der Vereinbarung festgelegt ist. Soweit das Unternehmen am „X Ads API Program“ teilnimmt, gelten die folgenden Bedingungen dieser Anlage A (einschließlich Anlage A-1 und Anlage A-2):
1. Einführung in die X Ads API; Zugriff.
1.1 Einführung. Die X Ads-Programmierschnittstelle (API) sowie die begleitende Dokumentation, der Code und die zugehörigen Materialien (zusammen die „X Ads API“) verschaffen dem Unternehmen „Lese-/Schreibzugriff“, der es dem Unternehmen ermöglicht, Kampagnenverwaltung für X Ads durchzuführen, und/oder „Lesezugriff“ auf bestimmte Berichte über Daten zur Leistung von X Ads-Kampagnen.
1.2 API-Zugriff. X entscheidet (nach eigenem und absolutem Ermessen), ob und in welchem Umfang dem Unternehmen „Lesezugriff“ oder „Lese-/Schreibzugriff“ auf die X Ads API gewährt wird. X kann einen Prüfprozess für die Gewährung des Zugriffs auf die X Ads API einführen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
2. Lizenz für die Ads API.
Vorausgesetzt, dass X dem Unternehmen den Zugang zur X Ads API gewährt, und vorbehaltlich der fortlaufenden Einhaltung der Bestimmungen der Vereinbarung durch das Unternehmen, räumt X dem Unternehmen für die Laufzeit eine beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und widerrufliche Lizenz ein, um: (a) die X Ads API zu nutzen, um den Unternehmensdienst zu implementieren, mit dem Zweck, Endnutzern eines Kunden Zugriff auf Daten zu gewähren, die sich auf die X Ads-Kampagnen dieses Kunden beziehen (und, falls das Unternehmen „Read/Write“-API-Zugang hat, das Kampagnenmanagement von X Ads über den Unternehmensdienst zu ermöglichen); (b) die Daten in aggregierter Form ausschließlich innerhalb des Unternehmensdienstes und gemäß den Anforderungen zur Anzeige von Analysedaten (nachstehend in Abschnitt 3 dieses Anhangs A definiert) Endnutzern eines Kunden ausschließlich zum Zweck der Optimierung der X Ads-Kampagnen dieses Kunden anzuzeigen; (c) die Daten nur insoweit zu ändern, wie es erforderlich ist, sie für die Anzeige innerhalb des Unternehmensdienstes zu formatieren und darzustellen; (d) den Unternehmensdienst zu befähigen, Daten ausschließlich in einem Format zu exportieren, das von X schriftlich genehmigt wurde und das den Anforderungen zur Anzeige von Analysedaten entspricht, sowie über einen Exportmechanismus, der von X schriftlich genehmigt wurde; und (e) die von X zur Verfügung gestellten X-Marken im Zusammenhang mit der X Ads API und/oder Daten zu nutzen und anzuzeigen, ausschließlich um X als Quelle der Daten zu kennzeichnen oder wie anderweitig ausdrücklich in der Vereinbarung gestattet (jeweils in Übereinstimmung mit den X-Markenschutzrichtlinien).
3. Anforderungen an Darstellung, Integration und sonstige Anforderungen.
Die Implementierung und Nutzung der X Ads API und der Daten durch das Unternehmen muss jederzeit den folgenden Vorgaben entsprechen: (a) den diesem Dokument als Anlage A-1 beigefügten Produktanforderungen („Produktanforderungen“); (b) den diesem Dokument als Anlage A-2 beigefügten Anforderungen an die Darstellung von Analysedaten („Anforderungen an die Darstellung von Analysedaten“); (c) sämtlicher technischer Dokumentation zur X Ads API, die dem Unternehmen von X bereitgestellt wurde oder bereitgestellt wird (einschließlich, ohne Einschränkung, aller Endpunkt‑Spezifikationen oder ‑Anforderungen); (d) sämtlichen von X festgelegten Onboarding‑Prozessen im Zusammenhang mit der X Ads API und den Daten; (e) den Our Policies; und (f) allen sonstigen Richtlinien und Policies, die für die X Ads API und die Daten gelten und dem Unternehmen von X bereitgestellt werden können.
Das Unternehmen befolgt alle Anweisungen, die X dem Unternehmen erteilt oder mitteilt, einschließlich — ohne Einschränkung — der Begrenzungen für den Zugriff, die Aufrufe und die Nutzung der X Ads API sowie aller zusätzlichen Begrenzungen oder Einschränkungen in Bezug auf Tokens, Ratenlimits, Schlüssel, Passwörter oder sonstige Anmeldedaten für die X Ads API. Solche Anweisungen werden nach alleinigem und freiem Ermessen von X festgelegt. Das Unternehmen kommt jeder Aufforderung von X nach, den Unternehmensdienst zu prüfen und darauf zuzugreifen, einschließlich — ohne Einschränkung — X sämtlichen Unternehmensdienst‑Code zur Verfügung zu stellen, der sich auf die Implementierung der X Ads API bezieht, um sicherzustellen, dass die Integration der X Ads API in den Unternehmensdienst und die Anzeige der Daten innerhalb des Unternehmensdienstes den Produktanforderungen und den Anforderungen für die Anzeige von Analysedaten, den Qualitätskontrollen von X und/oder sonstigen Bedingungen dieser Vereinbarung entspricht. X kann die Nutzung der X Ads API durch das Unternehmen überwachen, um die X Services zu verbessern.
5. Kontrolle der Zuweisung des X Ads-Inventars.
Zur Klarstellung und unbeschadet der Allgemeingültigkeit sonstiger Bestimmungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung gilt nichts in dieser Vereinbarung als Zusicherung oder impliziert, dass das Unternehmen oder der Unternehmensdienst über die X Ads API Zugriff auf ein bestimmtes Inventar oder eine bestimmte Kategorie von X Ads hat. X kann (nach eigenem, uneingeschränktem Ermessen) von Zeit zu Zeit beschließen, die Zuweisung des X Ads-Inventars, auf das das Unternehmen oder der Unternehmensdienst Zugriff hat, ohne Einschränkung zu begrenzen (z. B. unter anderem aufgrund strategischer Entscheidungen von X in Bezug auf Vertriebskanäle, direkte vs. nicht direkte Kundenbeziehungen, Agenturbeziehungen usw.).
6. Kontrolle von X Ads-Funktionen, API-Aufrufen und Funktionalitäten.
Zur Klarstellung und unbeschadet der Allgemeingültigkeit anderer Bestimmungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung ist nichts in dieser Vereinbarung so auszulegen, dass dem Unternehmen oder dem Unternehmensdienst über die X Ads API Zugriff auf eine bestimmte X Ads-Funktion, einen bestimmten API-Aufruf oder eine bestimmte Funktionalität eingeräumt oder nahegelegt wird. X kann (nach eigenem, uneingeschränktem Ermessen) jederzeit und aus beliebigem oder keinem Grund beschließen, ohne Einschränkung den Zugriff des Unternehmens oder des Unternehmensdienstes auf X Ads-Funktionen, API-Aufrufe und/oder Funktionalitäten zu beschränken.
Das Unternehmen darf die X Ads API nicht verwenden oder darauf zugreifen (und anderen dies nicht gestatten), um Orts- oder sonstige geografische Standortinformationen, die in Daten enthalten sind oder anderweitig vorliegen, zusammenzuführen, zwischenzuspeichern oder zu speichern.
Auf Anforderung von X, über die X Ads API oder anderweitig, wird das Unternehmen unverzüglich: (a) Daten aus dem Unternehmensdienst löschen, die X als gelöscht oder abgelaufen meldet; (b) die Behandlung der Daten durch das Unternehmen ändern, die X als geänderten Freigabeoptionen unterliegend meldet; und (c) Daten im Unternehmensdienst anpassen, die X als geändert meldet. Das Unternehmen ist für die Qualität der X Ads verantwortlich, die vom Unternehmensdienst an den X Service übermittelt werden. X behält sich das Recht vor, den Zugriff auf die X Ads API zu widerrufen und/oder, sofern zutreffend, einzelne X Ads aus dem X Service zu entfernen, wenn das Unternehmen oder Kunden diese in unzulässiger Weise verwenden.
Das Unternehmen erkennt an, dass X die X Ads API von Zeit zu Zeit und nach eigenem, alleinigem Ermessen aktualisieren oder ändern kann (jeweils eine „Aktualisierung“). Sofern X und das Unternehmen nicht im Voraus schriftlich (E-Mail genügt) etwas anderes einvernehmlich vereinbaren, ist das Unternehmen verpflichtet, die aktuellste Version der X Ads API zu implementieren und zu verwenden und auf eigene Kosten alle Änderungen am Unternehmensdienst vorzunehmen, die infolge einer solchen Aktualisierung erforderlich sind, spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum, an dem X das Unternehmen über die Aktualisierung informiert. Das Unternehmen wird alle von X bereitgestellten Tools (falls vorhanden) implementieren, um Aktualisierungen zu ermöglichen, soweit anwendbar. Aktualisierungen können sich nachteilig darauf auswirken, wie der Unternehmensdienst auf die X Ads API zugreift, mit ihr kommuniziert oder Daten anzeigt. Der fortgesetzte Zugriff des Unternehmens auf die X Ads API oder deren fortgesetzte Nutzung nach einer solchen Aktualisierung stellt eine verbindliche Annahme der Aktualisierung dar.
Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, sämtlichen Support und technische Unterstützung für Kunden und deren Endnutzer in Bezug auf die Nutzung des Unternehmensdienstes bereitzustellen (einschließlich aller Probleme in Zusammenhang mit einem Ads-Produkt). X ist nicht verpflichtet, dem Unternehmen, irgendwelchen Kunden oder deren Endnutzern direkt Support oder technische Unterstützung bereitzustellen, und das Unternehmen wird gegenüber keinen Kunden oder deren Endnutzern erklären, dass X für die Bereitstellung eines solchen Supports zur Verfügung steht.
Anlage A-1: Produktanforderungen
Der Company Service sollte Marketer dabei unterstützen, X Ads-Kampagnen effizienter zu optimieren, die Echtzeit-Konversationen auf X zu nutzen und X Ads zu entwickeln, die das Nutzererlebnis verbessern.
Dementsprechend erfüllt der Company Service jederzeit die folgenden Anforderungen:
1. Produktpreisgestaltung. Keine Monetarisierung.
Der kostenpflichtige Zugriff auf den Unternehmensservice muss auf einer Gebührenstruktur basieren, die einen festen oder variablen Prozentsatz der Ausgaben vorsieht. Das Unternehmen darf Kunden keinen Aufpreis für den Zugriff auf X Ads und/oder Daten über den Unternehmensservice berechnen, der über die Standardtarife des Unternehmens für den Unternehmensservice hinausgeht.
2.1 Ausgaben.
2.1.1 Alle vom Unternehmen an Kunden und deren Endbenutzer gelieferten Preisberichte müssen klar angeben und aufschlüsseln: (i) die X Ads-Ausgaben in den nativen Metriken von X (z. B. gegebenenfalls CPE/CPF) und (ii) die für die Nutzung des Unternehmensdienstes erhobenen Gebühren. Zudem muss das Unternehmen stets CPE- oder CPF-Metriken (oder andere anwendbare native X-Metriken) unmittelbar neben Last-Click-Attributionsmetriken (z. B. CPC) oder anderen Berichtsmetriken (z. B. CPM) ausweisen.
2.1.2 Der Unternehmensdienst umfasst ein Self-Service-Reporting-Dashboard, das die Möglichkeit bietet, über alle über die X Ads API bereitgestellten Metriken zu berichten.
2.2 Daten. Das Unternehmen wird: (i) wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um im Zusammenhang mit der X-Integration (nachstehend in Abschnitt 6.3 dieses Anhangs A-1 definiert) aktuelle Daten innerhalb des Unternehmensdienstes in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Anforderungen an die Darstellung von Analysedaten aufrechtzuerhalten; und (ii) Kunden und deren Endbenutzern jede wesentliche, in Informationen zu den X Ads-Kampagnen des Kunden und/oder den zugehörigen Analysedaten inhärente Verzögerung klar offenlegen.
Jedem Endnutzer ist für den Zugriff auf den Unternehmensdienst ein separates Konto bereitzustellen, einschließlich eines eindeutigen Benutzernamens und Passworts.
Jede kundenspezifische Version des Unternehmensdienstes für einen bestimmten Kunden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine White-Label-Version des Unternehmensdienstes für einen bestimmten Kunden) muss vorab und schriftlich von X genehmigt werden (eine E‑Mail genügt hierfür).
5. Kunden und Kontoverwaltung.
5.1 Ein Kunde muss die Möglichkeit haben, seine X Ads-Kampagnen schnell und problemlos vom Unternehmensdienst zu trennen und die ausschließliche, direkte Kontrolle über sein(e) X Ads-Konto(s) wiederzuerlangen.
5.2 Nur ein Kunde und seine Endbenutzer dürfen über den Unternehmensdienst die Kontodaten oder Funktionen dieses Kunden einsehen.
6.1 Jede Funktionalität des Company Service, die eine X-Funktion nachbildet, verwendet die Benennungs- und Funktionsnamen von X gemäß der jeweils geltenden X-Markenrichtlinien.
6.2 Sofern die Parteien nicht im Voraus und schriftlich etwas anderes vereinbaren, gewährt Company den Clients und deren Endbenutzern oder sonstigen Dritten keinen Zugriff auf Daten, außer auf aggregierte Ableitungen dieses Materials, wie sie in der Benutzeroberfläche des Company Service dargestellt sind.
6.3 Company darf keine X-Materialien kommerziell verwerten, vermarkten oder Dritten (einschließlich etwaiger Clients oder deren Endbenutzer) zugänglich machen, bis die Implementierung der X Ads API sowie die Integration und Anzeige von Daten innerhalb des Company Service (zusammen die „X Integration“) von X im Voraus über das in diesem Abschnitt beschriebene Verfahren genehmigt wurde. Company gewährt X Zugriff auf den Company Service, damit X die X Integration prüfen kann. X informiert Company schriftlich (E-Mail ausreichend) darüber, ob die X Integration genehmigt oder abgelehnt wird (nach alleinigem Ermessen von X). Während der Laufzeit legt Company X sämtliche Änderungen am Company Service vor, die die X Integration betreffen, wobei X das Recht hat, diese schriftlich (E-Mail ausreichend) nach alleinigem Ermessen zu genehmigen oder abzulehnen.
Anlage A-2: Anforderungen an die Darstellung von Analytics-Daten
Diese Anforderungen an die Darstellung von Analytics-Daten regeln, wie das Unternehmen Daten innerhalb des Unternehmensdienstes darstellen darf. Das Unternehmen verpflichtet sich, diese Anforderungen an die Darstellung von Analytics-Daten jederzeit einzuhalten.
Alle Kampagnen, die im Unternehmensdienst angezeigt werden und Daten darstellen, müssen die spezifischen, von X definierten Kennzahlen enthalten, die den jeweiligen Kampagnenzielen zugeordnet sind (jeweils ein „Kampagnenziel“). Diese Kennzahlen sind vom Unternehmen auf Grundlage der unter https://developer.x.com/en/docs/x-ads-api/analytics/overview/metrics-by-objective beschriebenen Endpunkte und Formeln zu berechnen (oder einer anderen Nachfolge‑URL, die X von Zeit zu Zeit festlegen kann).
1. Die anwendbaren, definierten Metriken für ein bestimmtes Kampagnenziel (wie oben im Abschnitt „Defined Metrics“ dieses Anhangs A-2 beschrieben) müssen jedes Mal angezeigt werden, wenn eine Kampagne innerhalb des Unternehmensdienstes dargestellt wird.
2. Wenn der Unternehmensdienst Analysedaten zu organischen Posts anzeigt, muss das Unternehmen die X Developer Agreement & Policy unter https://docs.x.com/developer-terms/agreement einhalten, soweit sie die Implementierung, Nutzung und Anzeige dieser organischen Post-Analysedaten durch das Unternehmen betrifft.
3. Wenn der Unternehmensdienst Metriken zu Kampagnen anzeigt, die in Drittanbieternetzwerken oder von Drittanbieter-Publishern durchgeführt werden (d. h. „cross-channel metrics“), und diese neben Daten darstellt, gelten die folgenden Anforderungen und Beschränkungen:
3.1 Alle cross-channel metrics, die im Unternehmensdienst neben den Daten angezeigt werden, dürfen nur dieselbe Kategorie von Kampagnenzielmetriken umfassen wie die entsprechenden, von X definierten Kampagnenzielmetriken für diese Kampagne (wie oben im Abschnitt „Defined Metrics“ dieses Anhangs A-2 beschrieben).
Nur als Beispiel – Wenn ein Werbetreibender eine App-Installationskampagne in einem Drittanbieternetzwerk durchführt, dürfen neben den Daten nur cross-channel metrics angezeigt werden, die derselben Kategorie entsprechen wie die anwendbaren, von X definierten Metriken für das Kampagnenziel „App-Installation“.
3.2 Die Aggregation von Daten zur Anzeige von cross-channel metrics ist nicht zulässig, es sei denn, die aggregierten Metriken können (über alle Drittanbieternetzwerke/-Publisher hinweg) einer Metrikkategorie zugeordnet werden, die einem Kampagnenziel entspricht, das den anwendbaren, von X definierten Kampagnenzielmetriken entspricht (wie oben im Abschnitt „Defined Metrics“ dieses Anhangs A-2 beschrieben). Nur als Beispiel – Die Aggregation der gesamten Engagements für Netzwerk A, Netzwerk B und Netzwerk C wäre nicht zulässig, wenn die Engagement-Raten über alle Kanäle nicht mit denselben Formeln berechnet werden.
4. Wenn der Unternehmensdienst eine beliebige Metrikkategorie anzeigt, die von Dritten außer X bezogen wird („third-party-sourced metrics“), gelten die folgenden Anforderungen und Beschränkungen:
4.1 Die gleichen Anforderungen und Beschränkungen, die für die Anzeige von cross-channel metrics gemäß Abschnitt 3 gelten, gelten auch für die Anzeige sämtlicher third-party-sourced metrics.
4.2. Alle third-party-sourced metrics, die im Unternehmensdienst neben Daten für eine Kampagne angezeigt werden, müssen derselben Kategorie von Kampagnenzielmetriken entsprechen wie die anwendbaren, von X definierten Kampagnenzielmetriken für diese Kampagne (wie oben im Abschnitt „Defined Metrics“ dieses Anhangs A-2 beschrieben). Nur als Beispiel:
-
Wenn das Unternehmen Linkklick- und Klickratenmetriken aus einer Drittquelle anzeigt, zeigt das Unternehmen X’ Klick- und Klickratenmetriken neben den third-party-sourced Linkklick- und Klickratenmetriken an.
-
Wenn das Unternehmen oder einer seiner Kunden eine Drittanbieter-Tracking-Lösung verwendet, um Website-Klicks aus Promoted Posts zu erfassen, und solche Daten im Unternehmensdienst angezeigt werden, muss das Unternehmen Linkklicks, Klickrate, Kosten pro Linkklick und CPA von X (falls verfügbar) neben solchen third-party-sourced Daten anzeigen.
4.3 Ungeachtet Abschnitt 4.2 dieses Anhangs A-2 gilt: Wenn die third-party-sourced metrics aus einer Drittanbieter-Tracking-Lösung stammen, die von einem X Conversion Tracking Partner (wie unten definiert) bereitgestellt wird, verlangt X, dass ausschließlich die über die X Ads API bereitgestellten Daten (und nicht etwaige entsprechende Daten, die vom X Conversion Tracking Partner bereitgestellt werden) im Unternehmensdienst angezeigt werden, sofern X nicht im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart hat (in jedem Einzelfall). Zur Klarstellung: Das Unternehmen wird keinerlei Daten, die von einem X Conversion Tracking Partner stammen, neben oder anstelle von Daten anzeigen, die über die X Ads API bereitgestellt werden. Wie in diesem Anhang A-2 verwendet, bezeichnet „X Conversion Tracking Partner“ einen autorisierten X Conversion Tracking Partner (wie von X nach eigenem und alleinigem Ermessen bestimmt).
Anlage B: Individuelle Produktbedingungen/Custom Audiences
Begriffe, die in diesen individuellen Produktbedingungen großgeschrieben sind und hier nicht definiert werden, haben die Bedeutung, die im Hauptteil der Vereinbarung festgelegt ist. Soweit das Unternehmen das X-Custom-Audiences-Programm nutzt oder darauf zugreift, gelten die folgenden Bedingungen dieser Anlage B:
1.1 Einführung. Das X Custom Audiences-Programm ermöglicht den Import und die Erstellung spezifischer Nutzersegmente (jeweils eine „Custom Audience“) zur Ausrichtung von Werbekampagnen im X Service. Die Parteien erkennen an, dass zur Nutzung des X Custom Audiences-Programms das Unternehmen, sein Kunde oder ein von X genehmigter Drittanbieterdienst („Data Partner“) X einen gehashten Datensatz von Nutzern oder Geräten bereitstellen muss (der E-Mail-Adressen, Cookies, Geräte-IDs, Tracking-Pixel usw. umfassen kann), damit X einen Abgleich mit X Nutzern vornehmen und Custom Audiences erstellen kann. Die im Namen eines bestimmten Kunden bzw. bestimmter Kunden erstellten Custom Audiences werden im jeweiligen X Ads-Konto dieses Kunden gespeichert, damit Unternehmen oder Kunde, je nach Anwendbarkeit, Werbung im X Service zielgerichtet ausspielen oder erneut ansprechen können.
1.2 Datennutzung und Opt-out. Hinsichtlich aller Daten, die im Zusammenhang mit dem Custom Audiences-Programm verwendet werden, stimmt das Unternehmen zusätzlich zu den in der Data Protection Addendum unter https://privacy.x.com/en/for-our-partners/global-dpa festgelegten Verpflichtungen zu und stellt, falls zutreffend, sicher, dass seine Data Partner zustimmen, dass (i) das Unternehmen oder ein solcher Data Partner (je nach Anwendbarkeit) alle erforderlichen Rechte, Einwilligungen, Verzichtserklärungen und Lizenzen für die Nutzung solcher Daten eingeholt hat und (ii) das Unternehmen oder ein solcher Data Partner (je nach Anwendbarkeit) allen Nutzern, von denen die Daten erhoben werden, eine rechtlich ausreichende Mitteilung bereitgestellt hat, die die Erhebung, Nutzung und Weitergabe der Daten, die das Unternehmen X zum Zweck der Schaltung von auf die Interessen der Nutzer ausgerichteter Werbung bereitstellt, vollständig offenlegt, sowie rechtlich ausreichende Anweisungen dazu, wie Nutzer sich über die hier beschriebenen Methoden (https://help.x.com/safety-and-security/privacy-controls-for-tailored-ads) von der interessenbasierten Werbung durch X abmelden können. Daten, die das Unternehmen im Zusammenhang mit dem Custom Audiences-Programm und/oder zur Erstellung einer Custom Audience verwendet, dürfen keine Daten von Nutzern enthalten, die der Nutzung ihrer Daten durch das Unternehmen, seinen Data Partner oder einen Dritten im Auftrag des Unternehmens widersprochen haben. Wenn das Unternehmen ein Opt-out eines Nutzers erhält, nachdem dieser Nutzer in eine an X übermittelte Audience aufgenommen wurde, muss das Unternehmen diesen/diese Nutzer unverzüglich, jedoch mindestens einmal alle vierundzwanzig (24) Stunden, aus jeder Custom Audience entfernen, in der der Nutzer enthalten war. Das Unternehmen stellt die Daten in einem von X ausgewählten und für den Data Partner (sofern zutreffend) akzeptablen Format bereit. Zusätzlich zu den Bedingungen dieses Vertrags unterliegt die Nutzung des X Custom Audiences-Programms durch das Unternehmen den Bedingungen der X Master Services Agreement sowie den AGB des Custom Audiences-Programms und den geltenden Richtlinien, einschließlich der X Richtlinien für Conversion-Tracking und Custom Audiences, unter https://legal.x.com/ads-terms.html und https://business.x.com/en/help/ads-policies/campaign-considerations/policies-for-conversion-tracking-and-custom-audiences.
1.3 Zusätzliche Programmanforderungen. Der Zugriff des Unternehmens auf das X Custom Audience-Programm und dessen Nutzung unterliegen darüber hinaus der Einhaltung der technischen Anweisungen und Programmrichtlinien, die X dem Unternehmen bereitstellt (die „Program Integration Spec“). Das Unternehmen und X werden einvernehmlich einen Prozess festlegen, damit das Unternehmen Custom Audiences bei X importieren oder hochladen kann.
Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen in Abschnitt 1.1 oben kann X als Service für das Unternehmen, auf Anfrage des Unternehmens und nach alleinigem Ermessen von X, dem Unternehmen gestatten, für das Unternehmen erstellte Custom Audiences zwischen gruppierten X-Werbetreibendenkonten und/oder X @handles und/oder anderweitig mit Dritten auf dem X Service zu „teilen“. Wie hierin verwendet, bedeutet das „Teilen“ einer Zielgruppe, dass das Unternehmen X anweist, ohne Einschränkung gruppierten X-Werbetreibendenkonten und/oder X @handles und/oder Dritten den Zugriff auf die „geteilte“ Custom Audience sowie deren Nutzung und das Ausspielen von Werbekampagnen auf diese Zielgruppe zu ermöglichen. Das Unternehmen sichert zu und gewährleistet, dass es alle erforderlichen Rechte und Befugnisse besitzt, um entsprechende Zielgruppendaten gemäß den vom Unternehmen an X erteilten Anweisungen zu teilen. Stellt das Unternehmen die Zielgruppendaten bereit und/oder verwaltet es die Custom Audiences im Namen eines Dritten (einschließlich, ohne Einschränkung, eines Kunden), sichert das Unternehmen zu und gewährleistet, dass es als Bevollmächtigter dieses Dritten die Befugnis hat, entsprechende Daten im Namen des Dritten zu verwenden, X die hierin beschriebenen Rechte einzuräumen und den betreffenden Dritten an die Bedingungen dieser Vereinbarung zu binden. Ungeachtet des Vorstehenden verpflichtet nichts in diesem Abschnitt X dazu, die hier beschriebene Funktionalität, die das „Teilen“ von Custom Audiences ermöglicht (oder Teile davon), dem Unternehmen oder einem anderen Dritten (einschließlich, ohne Einschränkung, eines Kunden) jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Anlage C: Individuelle Produktbedingungen/X Marketing Partner (TMP) Programm
In diesen Individuellen Produktbedingungen nicht definierte, großgeschriebene Begriffe haben die Bedeutung, die im Hauptteil der Vereinbarung festgelegt ist. Soweit das Unternehmen am „X Marketing Partner“-Programm (dem „TMP“) teilnimmt, gelten die folgenden Bedingungen dieser Anlage C (einschließlich Anlage C‑1):
1. X Marketing-Partnerprogramm.
Wenn X den Antrag des Unternehmens auf den Klassifizierungsstatus „Advanced“ genehmigt und das Unternehmen diesen Status während der gesamten Laufzeit aufrechterhält, kann X jederzeit nach eigenem, uneingeschränktem Ermessen entscheiden, das Unternehmen als Teil des TMP (oder eines beliebigen Nachfolgeprogramms, das X von Zeit zu Zeit auswählt) zu qualifizieren. Zur Klarstellung: X ist nicht verpflichtet, das Unternehmen für die Teilnahme am TMP auszuwählen, unabhängig davon, ob das Unternehmen den Status „Advanced“ erreicht oder beibehält. Darüber hinaus kann X jederzeit nach eigenem, uneingeschränktem Ermessen beschließen, die Teilnahme des Unternehmens am TMP aus beliebigem Grund nach Mitteilung an das Unternehmen zu beenden oder auszusetzen; in diesem Fall endet die Berechtigung des Unternehmens, jegliche mit der Teilnahme am TMP verbundenen Vorteile zu erhalten, sofort (ohne dass es einer weiteren Mitteilung von X über eine solche Entscheidung bedarf). Zusätzlich zu den X Trademark Guidelines, die die Nutzung von X Marks durch das Unternehmen regeln, muss das Unternehmen auch die in Anhang C-1 festgelegten Bedingungen einhalten, die die Nutzung von Badges (wie in Anhang C-1 definiert), die von X im Zusammenhang mit der Teilnahme am TMP bereitgestellt werden, regeln. Alle Badges (wie in Anhang C-1 definiert) gelten im Rahmen der Vereinbarung als X Marks.
2. Keine Verwendung von Abzeichen außerhalb des TMP.
Zur Klarstellung: Wenn das Unternehmen derzeit von X (nach dessen alleinigem und uneingeschränktem Ermessen) nicht als Mitglied des TMP qualifiziert ist, (i) ist das Unternehmen nicht berechtigt, Vorteile im Zusammenhang mit der Teilnahme am TMP zu erhalten, einschließlich, ohne darauf beschränkt zu sein, der Nutzung von Abzeichen (wie in Anhang C-1 definiert), und (ii) ist es dem Unternehmen untersagt, den Eindruck zu erwecken, dass es am TMP teilnimmt oder in irgendeiner Weise mit dem TMP verbunden ist.
Anlage C-1: Bedingungen des X Marketing Partner Programms
Die nachstehend aufgeführten Bedingungen des X Marketing Partner Programms, einschließlich, ohne Einschränkung, aller unten aufgeführten oder in Bezug genommenen verlinkten Bedingungen, die hiermit durch Verweis einbezogen werden (zusammen die „TMP-Partnerbedingungen“), regeln die Teilnahme am Programm „X Marketing Partner“. Soweit das Unternehmen nach alleinigem und absolutem Ermessen von X für die Teilnahme am Programm „X Marketing Partner“ qualifiziert ist, erklärt sich das Unternehmen damit einverstanden, die TMP-Partnerbedingungen während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Programm „X Marketing Partner“ einzuhalten. Diese TMP-Partnerbedingungen unterliegen dem Vertrag und werden durch diesen geregelt. Alle in dieser Anlage C-1 verwendeten, großgeschriebenen Begriffe, die nicht anderweitig in den TMP-Partnerbedingungen definiert sind, haben die ihnen im Vertrag zugewiesene Bedeutung.
Nach Mitteilung von X an das Unternehmen, dass X das Unternehmen als „X Marketing Partner“ qualifiziert hat, wird der Partner Mitglied des Programms „X Marketing Partner“, wie unter https://business.x.com/en/advertising/partners beschrieben, und erhält Zugang zu den TMP-Badges sowie allen anderen zugehörigen Kennzeichen, die X im Zusammenhang mit dem TMP bereitstellt (zusammen die „Badges“), deren Nutzung den Bedingungen und Konditionen dieser Vereinbarung unterliegt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser TMP-Partnerbedingungen und unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen diese Vereinbarung fortlaufend einhält, gewährt X dem Unternehmen hiermit — und das Unternehmen nimmt dies an — eine nicht ausschließliche, gebührenfreie, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und widerrufliche Lizenz, die Abzeichen ausschließlich im Zusammenhang mit und zur Förderung der Qualifikation des Unternehmens als „X Marketing Partner“ im TMP zu vervielfältigen und anzuzeigen.
Die strikte Einhaltung dieser Vereinbarung ist jederzeit erforderlich; jede Nutzung der Abzeichen, die gegen diese Vereinbarung verstößt, beendet automatisch jede Lizenz in Bezug auf die Nutzung der Abzeichen durch das Unternehmen.
3.1 Das Unternehmen darf die Abzeichen in keiner Weise verändern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Ändern der Proportionen, Farben oder Schriftarten der Abzeichen, oder das Hinzufügen oder Entfernen von Elementen zu oder von den Abzeichen.
3.2 Das Unternehmen darf die Abzeichen nicht in einer Weise verwenden, die einen falschen Eindruck von Sponsoring oder Befürwortung durch X erweckt.
3.3 Das Unternehmen darf die Abzeichen nicht verwenden, um X, dessen Produkte oder Dienstleistungen herabzusetzen, oder in einer Weise, die nach alleinigem Ermessen von X den Goodwill von X an den Abzeichen mindern oder beeinträchtigen könnte.
3.4 Das Unternehmen darf die Abzeichen nicht verwenden, um auf andere Produkte oder Dienstleistungen als jene von X bzw. auf die Produkte und/oder Dienstleistungen des Unternehmens in Zusammenhang mit der Teilnahme des Unternehmens am TMP zu verweisen.
3.5 Die Abzeichen müssen für sich allein stehen, mit angemessenem Abstand zu allen Seiten der Marken sowie zu anderen visuellen, grafischen oder textlichen Elementen.
3.6 Die Abzeichen dürfen nicht so dargestellt oder platziert werden, dass die Lesbarkeit oder die vollständige Darstellung der Abzeichen beeinträchtigt wird.
3.7 Das Unternehmen muss alle Abzeichen mit https://business.x.com/en/advertising/partners (oder einer anderen Nachfolge-URL, die X von Zeit zu Zeit bestimmt) verlinken oder andernfalls den folgenden Hinweis auf allen Materialien anbringen, die die Abzeichen zeigen: „Das Abzeichen des Programms ‚X Marketing Partner‘, X und das X‑Logo sind Marken von X Corp. oder deren verbundenen Unternehmen.“
4. Programmvoraussetzungen.
Die Nutzung der Abzeichen unterliegt jederzeit und ohne Einschränkung den X Trademark Guidelines sowie allen weiteren Anforderungen, die X dem Unternehmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am TMP mitteilt (zusammen die „TMP‑Programmvoraussetzungen“). Das Unternehmen stimmt den TMP‑Programmvoraussetzungen zu; diese werden hiermit durch Verweis einbezogen und sind auf Anfrage bei X in Papierform erhältlich. Die TMP‑Programmvoraussetzungen erweitern oder verlängern die hierin gewährte Lizenz für die Abzeichen nicht. Das Unternehmen darf die Abzeichen ausschließlich zu dem von X ausdrücklich genehmigten Zweck verwenden, und die Nutzung durch das Unternehmen muss mit der jeweils aktuellsten Version (i) dieser TMP‑Partnerbedingungen und (ii) der TMP‑Programmvoraussetzungen übereinstimmen. Soweit ein Konflikt oder eine Unstimmigkeit zwischen diesen TMP‑Partnerbedingungen und den TMP‑Programmvoraussetzungen besteht, haben diese TMP‑Partnerbedingungen Vorrang.
Das Unternehmen räumt X hiermit eine vollständig abgegoltene, nicht exklusive, weltweite und unterlizenzierbare Lizenz ein, (i) die Marken des Unternehmens im Zusammenhang mit dem TMP zu nutzen und anzuzeigen, (ii) die mit dem TMP verbundenen Produkte und/oder Dienstleistungen des Unternehmens für nichtkommerzielle, interne Evaluierungs-, Test- und Prüfzwecke von X zu nutzen, (iii) Fallstudien oder andere Materialien zu erstellen und zu veröffentlichen, die es X ermöglichen, die Qualifikation des Unternehmens als „X Marketing Partner“ im TMP hervorzuheben (einschließlich, ohne Einschränkung, der mit dem TMP verbundenen Produkte und/oder Dienstleistungen des Unternehmens), und (iv) Marketingmaterialien im Zusammenhang mit dem TMP zu erstellen, die sich auf die Qualifikation des Unternehmens als „X Marketing Partner“ im TMP beziehen (einschließlich, ohne Einschränkung, der mit dem TMP verbundenen Produkte und/oder Dienstleistungen des Unternehmens).
6. Programmqualifikation.
6.1 Programmqualifikation. X behält sich das Recht vor, die Mitgliedschaft des Unternehmens im TMP von Zeit zu Zeit zu überprüfen und nach eigenem, uneingeschränktem Ermessen das Unternehmen für bestimmte Kompetenzen und/oder das TMP insgesamt erneut zu qualifizieren oder zu disqualifizieren.
6.2 Änderungen an den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens. Falls das Unternehmen beabsichtigt, wesentliche Änderungen an den Produkten und/oder Dienstleistungen des Unternehmens im Zusammenhang mit dem TMP vorzunehmen, räumt das Unternehmen X mindestens dreißig (30) Kalendertage für die Überprüfung der aktualisierten Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens vor Veröffentlichung dieser Änderung ein, um festzustellen, ob sie weiterhin für das TMP qualifiziert sind. Aktualisierte Produkte oder Dienstleistungen müssen von X erneut qualifiziert werden, bevor die Abzeichen weiterhin verwendet werden dürfen. X wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um auf die Qualifikationsanfrage des Unternehmens für neue Kompetenzen zu reagieren. Wenn das Unternehmen fusioniert, übernommen wird oder anderweitig ganz oder teilweise einen Kontrollwechsel durchläuft, sei es freiwillig oder unfreiwillig und/oder kraft Gesetzes (einschließlich, ohne Einschränkung, im Zusammenhang mit einer Fusion, Übernahme oder einem Verkauf von Vermögenswerten, unabhängig davon, ob die abtretende Partei die fortbestehende oder die untergehende Einheit ist), muss das Unternehmen alle seine Produkte und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem TMP X zur erneuten Qualifikation vorlegen, bevor die Abzeichen weiterhin verwendet werden dürfen.
7. Aussetzung und Beendigung.
X kann diese TMP-Partnerbedingungen, alle hierin dem Unternehmen gewährten Rechte und/oder die Teilnahme des Unternehmens am TMP jederzeit nach eigenem Ermessen aus beliebigem Grund mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an das Unternehmen beenden oder aussetzen. Das Unternehmen kann seine Teilnahme am TMP beenden, indem es X mit einer Frist von neunzig (90) Kalendertagen zuvor benachrichtigt. Mit Beendigung dieser TMP-Bedingungen und/oder der Teilnahme des Unternehmens am TMP erlöschen alle hierin gewährten Lizenzen mit sofortiger Wirkung, und das Unternehmen hat die Nutzung sämtlicher Badges einzustellen. Keine der Parteien haftet der jeweils anderen für Schäden, die ausschließlich aus der Beendigung dieser TMP-Partnerbedingungen gemäß dieser Vereinbarung resultieren.
X behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Bedingungen dieser TMP-Partnerbedingungen und/oder die Abzeichen jederzeit zu ändern und geeignete Maßnahmen gegen jede unbefugte oder nichtkonforme Nutzung der Abzeichen zu ergreifen. Wenn das Unternehmen Fragen zur Nutzung der Abzeichen hat, wenden Sie sich bitte zur Unterstützung an trademarks@x.com oder schreiben Sie an: X Corp., z. H. Legal Department, 865 FM 1209, Building 2, Bastrop, TX 78602, USA.